Unternehmer müssen so planen, dass sie alle anfallenden Arbeiten zeitgerecht erledigen können. Sinnvoll ist es, wenn der Unternehmer seine eigene Arbeitszeit möglichst optimal (gewinnbringend) einsetzt. Bei steigendem Arbeitsvolumen muss er Arbeiten auf andere Personen übertragen. In dieser Situation geht es darum, eine möglichst kostengünstige Lösung zu finden.

Sobald der Unternehmer auf fremde Arbeitskräfte zurückgreifen muss, muss er als Erstes entscheiden, ob er eine Vollzeitkraft oder Teilzeitkräfte einsetzt. So kann es insbesondere bei Kleinunternehmern sinnvoll sein, mehrere Teilzeitkräfte einzusetzen. Urlaubs- und Krankheitszeiten lassen sich hierbei besser überbrücken. Wenn der Unternehmer mehrere Teilzeitkräfte beschäftigt, kann er zwischen verschiedenen Formen der Teilzeittätigkeit wählen. Bestimmte Beschäftigungsformen, z. B. kurzfristige Beschäftigungen, können für den Arbeitgeber besonders vorteilhaft sein.

 
Praxis-Tipp

Vorab klären, welche Arbeiten in welchem Zeitumfang anfallen

Der Unternehmer muss feststellen, welche Arbeiten er auf eine oder mehrere Teilzeitkräfte übertragen will. Dabei muss er auch das Zeitvolumen erfassen, das für diese Arbeiten erforderlich ist. Erst dann kann der Unternehmer den passenden Arbeitnehmer finden und mit ihm das richtige Beschäftigungsverhältnis vereinbaren.

Für bestimmte Formen der Teilzeitbeschäftigung gibt es steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen. Unternehmer sollten darum bemüht sein, mit Aushilfskräften personelle Engpässe, insbesondere während der Urlaubszeit, zu überbrücken. Aus den unterschiedlichen Beschäftigungsformen kann dann die für sie kostengünstigste gefunden und umgesetzt werden.

 
Hinweis

Kurzfristige Beschäftigung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erheben (§ 40a Abs. 7 EStG). Er kann also in diesem Fall darauf verzichten, elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

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