Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vor, kann der Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuert werden. Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer an.
Abrechnung mit pauschaler Lohnsteuer
In der Zeit vom 1.2. bis 24.2.2023 hat der Unternehmer eine Aushilfe beschäftigt, die für diesen Zeitraum einen Arbeitslohn von 2.160,00 EUR erhält. Der Unternehmer zahlt einen Stundenlohn von 15,00 EUR. Die Aushilfe arbeitet an insgesamt 18 Tagen. Die Voraussetzungen für eine Pauschalierung liegen vor. Der Unternehmer rechnet wie folgt ab:
Arbeitslohn (= Zahlung an den Arbeitnehmer) | 2.160,00 EUR |
pauschale Lohnsteuer 25 % = | 540,00 EUR |
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 540,00 EUR = | 29,70 EUR |
Kirchenlohnsteuer z. B. 7 % von 540,00 EUR = | 37,80 EUR |
Gesamtbelastung | 2.767.50 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4190/6030 | Aushilfslöhne | 2.160,00 | |||
4199/6040 | Pauschale Steuern für Aushilfen | 607,50 | 1200/1800 | Bank | 2.767,50 |
Der Unternehmer braucht nur dann die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer einer Kirche angehört, die Kirchensteuer erheben darf. Muss der Unternehmer die Kirchensteuer von der pauschalen Lohnsteuer berechnen, ist ein besonderer Kirchensteuersatz anzusetzen, der in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch ist.
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