Rz. 74

Da die Completed-Contract-Methode zu unerwünschten Schwankungen im Ergebnisausweis führt, diskutiert die Literatur Sachverhaltsgestaltungen, um zu einer früheren Erfassung des Ergebnisses aus Fertigungsaufträgen zu gelangen.

 

Rz. 75

Voraussetzung für die Teilgewinnrealisierung durch echte Teilabnahmen ist eine vertragsgleiche Vereinbarung über selbstständig abgrenzbare Teilleistungen des Gesamtobjekts, die aus technischer Sicht teilabnahmefähig sind. Darüber hinaus muss der Auftraggeber zur verbindlichen Abnahme der Teilleistungen verpflichtet sein, wodurch entsprechend ein partieller Gefahrenübergang auf den Auftraggeber stattfindet.[1] Weitere Voraussetzung für die Teilgewinnrealisierung ist nach Literaturmeinung, dass aus dem Gesamtauftrag keine Verluste drohen bzw. keine großen Risiken bestehen.[2]

Dementsprechend kann auch keine Teilgewinnrealisierung vorgenommen werden, wenn trotz der Erbringung selbständig abgrenzbarer und abgenommener Teilleistungen, das Gesamtfunktionsrisiko bei dem die Leistung erbringenden Unternehmen verbleibt und später auftretende Funktionsstörungen die zuvor erfolgten Teilabnahmen gegenstandslos machen[3] und dieses Risiko nicht vernachlässigenswert gering ist.

 

Rz. 76

Die Voraussetzungen, unter denen echte Teilabnahmen stattfinden können, sind restriktiv; sie lassen sich im Regelfall insbesondere bei einem Auftrag, der die Lieferung einer Mehrzahl gleicher Produkte (z. B. Schiffe, Flugzeuge, Doppelhäuser) vorsieht, erfüllen.[4] Den Gesamtauftrag kann man in diesem Fall auch als "Rahmenvertrag mit in sich abgeschlossenen und abgegrenzten Teilleistungen"[5] interpretieren. Die Teilgewinnrealisierung durch echte Teilabnahmen entspricht unter den genannten Voraussetzungen in vollem Umfang dem Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB.

[1] Vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Teil M Rz. 1010; Kahle/Braun, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz. 169.
[2] Vgl. Freidank, DB 1999, S. 1200.
[3] Vgl. Kahle/Braun, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz. 169; Ballwieser in Schmidt/Ebke, Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, § 252 HGB Rz. 65 sowie Brösel, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar, 4. Aufl. 2020, § 252 HGB Rz. 49.
[4] Vgl. Krawitz, DStR 1997, S. 890; ähnlich Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz. 125.
[5] Backhaus, ZfbF 1980, S. 360.

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