Rz. 77

Sofern Teilabrechnungen stattfinden, ohne dass die unter Rz. 75 genannten strengen Voraussetzungen vorliegen, spricht man von so genannten "kalkulatorischen Teilabrechnungen". Es handelt sich um eine rein abrechnungstechnische Aufteilung des Gesamtauftrags, indem dem Kunden z. B. die Bereitstellung von Material, Bau- oder Montageleistungen in Rechnung gestellt wird. Die Teilabrechnungen umfassen neben dem Einstandspreis für beschaffte und gelieferte Materialien, den Kosten für die Arbeitsleistungen regelmäßig auch einen Gewinnaufschlag.[1] Aufgrund der Ausführungen unter Rz. 75 ist die Teilgewinnrealisierung im Falle ausschließlich kalkulatorischer Teilabrechnungen wegen des Verstoßes gegen das Realisationsprinzip unzulässig.[2]

Die Literatur diskutiert in diesem Zusammenhang, ob die Einbuchung einer Forderung, welche den Gewinnzuschlag beinhaltet, zulässig ist, falls der in der Forderung vereinnahmte Gewinn im Jahresabschluss neutralisiert wird.[3] Letztlich scheitern jedoch alle Methoden daran, dass der mögliche bilanzielle (Gegen-)Posten zur Neutralisierung des Gewinns (z. B. passiver Rechnungsabgrenzungsposten, Rücklagen) jeweils bestimmten handelsrechtlichen Kriterien genügen muss.

[1] Vgl. Marx/Löffler, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, B 700 Rz. 64, Stand: 8/2022.
[2] Vgl. Krawitz, DStR 1997, S. 890; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Teil M Rz. 1012; Marx/Löffler, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, B 700 Rz. 64, Stand: 8/2022.
[3] Vgl. hierzu ausführlich Marx/Löffler, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, B 700 Rz. 66 f., Stand: 8/2022 fm. w. Literaturhinweisen.

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