Leitsatz

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG pflichtversichert sind.

 

Normenkette

EStG 1990 i.d.F. des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; , EStG 1990 § 10c Abs. 3 Nr. 1 und , EStG 1990 § 10c Abs. 3 Nr. 2 , AVG § 2 Abs. 1 Nr. 11

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.05.1999, XI R 64/98

Anmerkung

Der Kläger in dem Verfahren XI R 64/98 war Vorstandsmitglied einer AG. Er ist seit 1.9.1985 auf Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenversichert . Die Beiträge an die BfA leistete er aus eigenem Einkommen . Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1993 kürzte das FA den sog. Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG um 16 v.H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit auf 0 DM. Hiergegen hat sich der Kläger mit Erfolg gewendet.

Der BFH entschied, daß die Regelung über den Vorwegabzug an die sozialrechtliche „gesetzliche Rentenversicherungspflicht” anknüpft. Daraus folgt, daß auch der nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG Versicherte der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt und bei ihm der Vorwegabzug nicht gekürzt wird. Dass der Kläger aufgrund einer Pensionszusage seines Arbeitgebers noch Inhaber einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung war, für die er selbst keine Beiträge aufzubringen brauchte, hat für die Frage der Berechtigung des Vorwegabzugs, der als Ausgleich für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberpflichtbeiträge gewährt wird, keine Bedeutung. Begünstigt sind nach dem Gesetzeszweck die Steuerpflichtigen, die ihre Pflichtbeiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe selbst aufbringen.

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