Leitsatz

1. Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens ist nicht zu beanstanden, weil die Lebensverhältnisse eines Staats dadurch realitätsgerecht abgebildet werden.

2. Ein steuerlich unzutreffendes Ergebnis bei der Anwendung der Ländergruppeneinteilung ist nicht zu beklagen, wenn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Unterhaltsempfängers das Pro-Kopf-Einkommen seines Wohnsitzstaats übersteigen. Denn § 33a Abs. 1 S. 5 EStG verlangt die Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebensverhältnisse eines Staats insgesamt.

 

Normenkette

§ 33a Abs. 1 S. 1, 5 EStG

 

Sachverhalt

K machte bei seiner ESt-Veranlagung 2006 Unterhaltsaufwendungen für seine Mutter M als außergewöhnliche Belastung geltend. M hatte ihren Wohnsitz in St. Petersburg (Russische Föderation). Sie hatte kein nennenswertes Vermögen und bezog eine Rente von 976 EUR. Das FA kürzte den Unterhaltshöchstbetrag aufgrund der Ländergruppeneinteilung auf ein Viertel. K wandte sich gegen die Kürzung und machte geltend, dass in St. Petersburg die Lebenshaltungskosten ähnlich hoch wie in Deutschland seien.

Die dagegen erhobene Klage wies das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.03.2010, 15 K 14346/09, Haufe-Index 2379511) ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte aus den unter Praxis-Hinweise dargestellten Erwägungen, dass die Anwendung der Ländergruppeneinteilung nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.

 

Hinweis

Der Streitfall führt zur Frage, ob in § 33a Abs. 1 S. 5 EStG (= § 33a Abs. 1 S. 6 EStG 2011) das Merkmal "Verhältnisse im Wohnsitzstaat" die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten eines Staats gestattet. Der BFH verneint im Ergebnis die Frage.

1. Unterhalt kann nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von 7 680 EUR berücksichtigt werden, allerdings nach § 33a Abs. 1 S. 5 EStG (hier i.d.F. von 2006) nur insoweit, wie es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen ist. Zu dieser Angemessenheit gibt es eine Verwaltungsregelung, die sog. Ländergruppeneinteilung des BMF (BStBl I 2003, 637), die von der Rechtsprechung bisher nicht beanstandet wurde (BFH, Urteil vom 05.05.2010, VI R 5/09, BFH/NV 2010, 1896, BFH/PR 2010, 428). Daran hält der BFH fest: Die Gruppeneinteilung eines Staats durch Vergleich des Pro-Kopf-Einkommens im jeweiligen Staat ist sachgerecht und bildet die tatsächlichen Lebensverhältnisse realitätsgerecht und einheitlich ab.

2. Der BFH sah in den dagegen von K alternativ vorgebrachten Berechnungen, insbesondere Lebenskosten-Index und Kaufkraftvergleich, keine geeigneten Methoden, um § 33a Abs. 1 S. 5 EStG gerecht zu werden.

3. Dem Einwand, dass es auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort ankommen müsse, begegnete der BFH mit Hinweis auf § 33a Abs. 1 S. 5 EStG, der eben auf den Wohnsitzstaat abstelle. So wie § 33a Abs. 1 S. 1 EStG den Grundbedarf des inländischen Unterhaltsempfängers typisiert, gilt dies auch für den ausländischen Unterhaltsempfänger.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.11.2010 – VI R 28/10

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