Leitsatz

Bei der Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts sind die anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person auch nach Wegfall des Verweises in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2010 geltenden Fassung weiterhin um die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu kürzen.

 

Sachverhalt

In seiner Einkommensteuererklärung 2012 machte der Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastungen gezahlte Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 8.004 EUR nebst den Zahlungen für die Basiskrankenversicherung und die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung abzüglich der Einkünfte der Lebensgefährtin sowie der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und 4 % der Krankenversicherungsbeiträge geltend.. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und des Betrags von 4% der Krankenversicherung der unterhaltenen Person nicht berücksichtigt werden können, da ab dem Veranlagungszeitraum 2010 der Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entfallen sei, so dass die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge der unterstützten Person im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte nicht mehr zu berücksichtigen sind.

 

Entscheidung

Hat eine unterhaltene Person andere Einkünfte und Bezüge, so vermindert sich die Summe der Unterhaltsaufwendungen des Steuerpflichtigen um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz EStG). Nach Auffassung des FG sind die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person auch für Veranlagungszeiträume ab 2010 weiterhin um die Beiträge zur Rentenversicherung und um die Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu kürzen. Das FG führt aus, dass mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen v. 16.7.2009, BGBl 2009 I S. 1959) zwar der Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. entfallen ist. Nach der Begründung des Gesetzgebers sollte der Verweis aber entfallen, da die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Mindestversorgung des Unterhaltsberechtigten dienen, bereits in § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG bei Ermittlung des Erhöhungsbetrages berücksichtigt sind und daher zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nicht zusätzlich die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten mindern dürfen. Dass mit der Streichung des Verweises auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung der unterhaltenen Person nicht mehr berücksichtigt werden sollen, werde - so das FG - in der Gesetzesbegründung nicht ausgeführt. Sie sind nach Auffassung des FG daher weiterhin von den Einkünften der unterhaltenen Person abzuziehen. Denn zum einen sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber insoweit von der bisherigen Rechtslage abweichen wollte. Zum anderen sei entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zu beachten, dass sich die unterhaltene Person der Zahlung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht entziehen kann und ihr unabhängig von dem eigenen Willen diese Beträge zum Bestreiten des eigenen Unterhalts nicht mehr zur Verfügung stehen und sie insoweit auf den Unterhalt des Steuerpflichtigen angewiesen ist. Der Anteil der Krankenversicherungsbeiträge, der auf das Krankengeld entfällt, d. h. 4 % der Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG, ist nach Auffassung des FG allerdings nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit nicht um eine Basisversorgung handelt.

 

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BVerfG waren bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, S. 164). Die Vorschrift des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung enthielt bei der Ermittlung der Einkünfte eine Verweisung auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, so dass aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG bei der Ermittlung der Einkünfte des Unterhaltsempfängers die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der im Urteilsfall streitigen Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, einzubeziehen waren. Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.7.2009, BGBl 2009 I S. 1959 ist dieser Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. entfallen.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil des Sächsischen FG Revision eingelegt, so dass die im Urteilsfall aufgeworfene Rechtsfrage nunmehr höchstrichterlich zu entscheiden ist. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az VI R 66/13 geführt.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 14.08.2013, 2 K 946/13

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