Zum 1.1.2015 ist die Anpassung des Bußgeldrahmens erfolgt. Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie für Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen einheitlich 50.000 EUR. Neben dem Bußgeld erfolgt die Meldung über die Ordnungswidrigkeit zur Eintragung in das Gewerbezentralregister.

Darüber hinaus nimmt die Künstlersozialkasse bei Unternehmern, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, eine Schätzung vor.

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