Die Künstlersozialabgabe fällt nicht an

  • für private Feiern (Geburtstag, Hochzeit), wenn hierzu Sänger, Künstler, Humoristen usw. engagiert werden,
  • wenn Künstler höchstens 3-mal im Jahr von einem nicht kommerziellen Veranstalter (z. B. Karnevalsverein) beauftragt werden,
  • wenn Künstler nur gelegentlich, also nicht dauerhaft engagiert werden. Das ist der Fall, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte 450 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.

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