Bemessungsgrundlage sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke, die an selbstständige Künstler oder Publizisten im Kalenderjahr bezahlt werden. Irrelevant ist, wie die Bezahlung genannt wird. Es kann sich um Honorare, Gagen, Lizenzen, Ausfallhonorare, aber auch um freiwillige Leistungen zu Lebensversicherung oder andere Formen der Bezahlung handeln. Ebenso gehören Auslagen und Nebenkosten zur Bemessungsgrundlage bzw. dem Entgelt einer der Künstlersozialabgabe unterliegenden Leistung. Dabei fällt unter den Begriff des Entgelts alles, was der Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten bzw. zu nutzen.

Folgende Aufwendungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage:

  • in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • Zahlungen an sonstige Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort usw.,
  • Zahlungen an eine Gesellschaft in der Rechtsform einer KG oder OHG,
  • Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, e. V.) sowie an eine GmbH & Co. KG,
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter,
  • nachträgliche Vervielfältigungskosten (sog. Druckkosten, Vervielfältigungskosten), wenn es sich nicht mehr um künstlerische Leistungen handelt und diese Leistungen auch erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung oder der Erstellung des künstlerischen Werkes anfallen,
  • die im Rahmen der steuerlichen Freibeträge liegenden steuerfrei erstatteten Reisekosten und Aufwandsentschädigungen, die von öffentlich-rechtlichen Institutionen und anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten gezahlt wird

     
    Hinweis

    Kosten der Druckvorstufe/Erstdruck

    Kosten, die vor der eigentlichen Vervielfältigung anfallen, gehören zur Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe. Ebenso gehören die Aufwendungen für den Erstdruck einzelner Plakate zur Bemessungsgrundlage, weil es sich hierbei um Kosten der Herstellung eines Kunstwerkes handelt.

    Zahlungen an Dritte

    In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe ist auch das Entgelt einzubeziehen, das ein Veranstalter für Rechnung des Publizisten oder Künstlers an Dritte leistet. Erfolgt die Zahlung für das Werk oder die künstlerische Leistung nicht direkt an den Künstler, sondern seinen Manager, ist es dennoch in voller Höhe abgabepflichtig im Sinne des KSVG.

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