Ist ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt, so kann eine kürzere als die in § 622 Abs. 1 BGB genannte Frist von 4 Wochen auch einzelvertraglich vereinbart werden; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von 3 Monaten fortgesetzt wird.[1] Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst damit gerechnet haben, das Arbeitsverhältnis werde nicht länger als 3 Monate dauern. Vielmehr kann bei jedem Aushilfsarbeitsverhältnis die Kündigungsfrist in den ersten 3 Monaten verkürzt werden.

Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen (Kleinbetriebe), können einzelvertraglich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen ohne festen Termin (also nicht nur zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats) vereinbaren. Dies ist selbstverständlich nur möglich, wenn der Arbeitnehmer mit einer solchen Vereinbarung einverstanden ist. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer werden die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten nicht mitgerechnet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.[2]

Für See- und Binnenschiffer und für in Heimarbeit Beschäftigte gelten entsprechende Kündigungsfristen, insbesondere also eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Für Elternzeit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Pflegezeit gelten Sondervorschriften:

  • Zum Ende der Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.[3]
  • Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung sowie bis zum Ablauf der Elternzeit ist grundsätzlich unzulässig.
  • Für pflegende Angehörige normiert § 5 Abs. 1 PflegeZG einen Sonderkündigungsschutz.

Das Kündigungsverbot gilt für alle Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht. Eine Kündigung kann nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn die behördliche Zulässigkeitserklärung vorliegt.

Für Schwerbehinderte beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen, soweit sie nicht nach den vorstehenden Bestimmungen[4] länger ist. Da die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung bereits vor Ausspruch der Kündigung vorliegen muss, beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Zugang der Kündigung beim Schwerbehinderten.[5]

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