Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art

  • Betriebe gewerblicher Art mit Hoheitsbetrieben

    Die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mit Hoheitsbetrieben (>R 9) ist steuerrechtlich nicht zulässig (>BFH vom 10.7.1962 – BStBl III S. 448)

  • Nicht gleichartige Betriebe gewerblicher Art

    Nicht gleichartige Betriebe gewerblicher Art können nur zusammengefasst werden, wenn zwischen diesen Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (>BFH vom 16.1.1967 – BStBl III S. 240 und vom 19.5.1967 – BStBl III S. 510). Der Prüfung bedarf es nicht, wenn Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe (>H 10 Parkraumbewirtschaftung), Hafenbetriebe und Flughafenbetriebe einer Gemeinde zusammengefasst werden (>BFH vom 10.7.1962 – BStBl III S. 448).

  • Verpachtungsbetriebe gewerblicher Art untereinander und mit anderen Betrieben gewerblicher Art

    Ein Betrieb gewerblicher Art und ein Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art sowie mehrere Verpachtungsbetriebe gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts können nur zusammengefasst werden, wenn es sich um gleichartige Betriebe handelt. Das gilt bei Verpachtungsbetrieben gewerblicher Art auch dann, wenn die Betriebe an verschiedene Personen verpachtet sind. Die steuerrechtliche Anerkennung der Zusammenfassung setzt aber voraus, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts die einzelnen Verpachtungen in ihrer Haushaltsführung, Verwaltung und Überwachung organisatorisch nicht eindeutig als mehrere Betriebe behandelt (>BFH vom 24.6.1959 – BStBl III S. 339).

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