(1) 1Die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 (KStR 2004) behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Körperschaftsteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. 2Sie geben außerdem zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll.

 

(2) Die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 gelten, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, vom VZ 2004 an.

 

(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

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