Die Rentenschuld ist in § 1199 BGB definiert. Durch sie wird bestimmt, dass der Gläubiger in regelmäßigen Abständen die Zahlung eines bestimmten Betrages aus dem Grundstück verlangen kann. Sie ist, wie die Grundschuld, von dem Bestehen der Forderung unabhängig und damit fiduziarisch. Der Gläubiger kann seine Rechte aus der Rentenschuld vererben oder verkaufen. In der Regel dient sie der Absicherung von Abfindungen oder Renten. Bei der Bestellung der Rentenschuld muss nach § 1199 BGB der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.

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