Nur dann, wenn die Kreditkarte als Firmenkreditkarte z. B. als Corporate-Card gekennzeichnet und mit dem Namen des Arbeitgebers versehen ist und Arbeitnehmern mit einer umfangreichen Reisetätigkeit ausgegeben wird, bei denen die Kreditkarte nur in ganz geringem Umfang privat eingesetzt wird, bestehen keine Bedenken, die Überlassung insgesamt als eine Leistung des Arbeitgebers zu betrachten, die er in ganz überwiegendem betrieblichen Interesse erbringt und die deshalb nicht zum Arbeitslohn gehört.

Kann nach den Verhältnissen des Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die private Mitbenutzung der überlassenden Firmenkreditkarte von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Anteil des Vorteils nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, der dem Volumenanteil der Reisekostenumsätze am Gesamtumsatz der Kreditkarte entspricht. Der übrige Anteil des Vorteils ist als Arbeitslohn nur zu erfassen, wenn er – ggf. zusammen mit anderen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezügen – die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG übersteigt.[1] Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer die Tankkarte des Chefs benutzen darf, da hier die Steuerfreiheit des "Benzingutscheins" gefährdet ist. Hier hat die Oberfinanzdirektion Hannover schädliche Beispiele zusammengestellt.[2] Die vertragswidrige Verwendung einer Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken ist u. U. ein wichtiger Kündigungsgrund.[3]

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