Leitsatz

Schließt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Krediten für Anschaffungskosten vermieteter Immobilien Lebensversicherungsverträge ab, die der Sicherung und späteren Tilgung der Kredite dienen, gehören Zinsen für eine Kreditfinanzierung der Versicherungsbeiträge nicht zu den Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften.

 

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit dem Kauf mehrerer Immobilien nahm der Steuerpflichtige Kredite auf, die aus der Ablaufleistung gleichzeitig abgeschlossener, zwölf Jahre laufender Lebensversicherungsverträge getilgt werden sollten. Die Versicherungsprämien finanzierte er mit Hilfe eines weiteren Kredits. Die hierfür aufgewandten Zinsen machte er wegen des Zusammenhangs mit der Finanzierung der Immobilien als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften geltend.

 

Entscheidung

Das FG lehnte wie das Finanzamt den Abzug bei den Werbungskosten ab. Die Zinsen stehen mit den steuerfreien Erträgen der Versicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 EStG in den Fassungen bis 2004) in wirtschaftlichem Zusammenhang und sind deshalb vom Abzug ausgeschlossen (§ 3c Abs. 1 EStG). Außerdem diene der Vertrag im Todesfall der Absicherung eines privaten Risikos. Aus diesem Grund habe der BFH den Abzug der Versicherungsprämien bei den Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgelehnt. Der Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften trete demgegenüber in den Hintergrund.

 

Hinweis

Die Argumentation des FG greift nur, wenn es sich um eine "alte" Lebensversicherung (Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005) handelt, bei der die Erträge steuerfrei bleiben. Bei neueren Verträgen bleiben die Erträge (unter weiteren Voraussetzungen) zur Hälfte steuerfrei. Gleichwohl lässt die Finanzverwaltung Werbungskosten in voller Höhe zum Abzug zu (BMF, Schreiben v. 22.12.2005, BStBl 2006 I S. 92, Tz.79, 81). Das dürfte insbesondere für Zinsaufwendungen gelten. Auch bei alten Verträgen müssen die Zinsen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Erträge im Einzelfall steuerpflichtig sind, etwa wegen einer "schädlichen" Beleihung oder einer Laufzeit von weniger als zwölf Jahren.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007, 17 K 2330/06 E

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge