Überblick

Für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bilden folgende Vorschriften die wesentliche Rechtsgrundlage:

Die Einordnung der verschiedenen Fahrzeuge in die für das Kraftfahrzeugsteuerrecht maßgebenden Fahrzeugarten ergibt sich regelmäßig aus den verkehrsrechtlichen Vorschriften; dies sind insbesondere:

Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Finanzverwaltung, namentlich die örtlich zuständigen Hauptzollämter, nach § 2 Abs. 2 KraftStG sowohl an die Vorschriften des Verkehrsrechts gebunden ist, als auch an wesentliche Auslegungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften durch die Verkehrsbehörden, z. B. des Kraftfahrt-Bundesamts oder der örtlichen Zulassungsbehörden gebunden ist. Dies gilt, soweit im KraftStG nichts anderes bestimmt ist, für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten. Diese Einordnung dokumentieren die Zulassungsbehörden in der nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II[7] (Fahrzeugpapieren). Bei dieser Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Die von den Zulassungsbehörden im Rahmen der Fahrzeugzulassung erhobenen Daten und getroffenen Festlegungen werden den Hauptzollämtern im elektronischen Verfahren übermittelt und dort im Verfahren zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer verarbeitet.[8]

Darüber hinaus hatte der Gesetzgeber im KraftStG vorübergehend besondere Vorschriften geschaffen, nach denen Fahrzeuge für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer in eine andere als die verkehrsrechtlich maßgebende Fahrzeugart eingeordnet werden konnten. Diese Sonderregelungen des § 2 Abs. 2a[9], 2b und 2c KraftStG waren mit Wirkung vom 11.12.2012[10] durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes aufgehoben worden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 2 Abs. 2 KraftStG die Beurteilung der Zulassungsbehörden auch bezüglich der Fahrzeugklasse und Aufbauart als für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung verbindlich erklärt. Die seinerzeit diesbezüglich geschaffene Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 12 KraftStG zur Weiterwirkung des aufgehobenen § 2 Abs. 2a KraftStG ist durch Art. 1 Nr. 9 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 1.1.2021 aufgehoben worden. Der Gesetzgeber hat hierzu festgestellt, dass diese Übergangsvorschrift nicht nur zu der gewünschten höheren Besteuerung der betroffenen Fahrzeuge geführt hat, sondern auch unverhältnismäßigen Aufwand für Fahrzeughalter, die Hauptzollämter und die Zulassungsbehörden nach sich zog.

Zum 1.7.2009 war die Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund übergegangen.[11] Für eine Übergangszeit bis zum 30.6.2014 hatte sich der Bund zur Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehörden bedient. Seit dem 1.7.2014 sind die Hauptzollämter Dienststellen der (Bundes) Zollverwaltung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der einzelenen Hauptzollämter ist in der Vorschrift des § 1 KraftStDV geregelt.

Im Zusammenwirken zwischen den Steuerfestsetzungsbehörden der Zollverwaltung und den Zulassungsbehörden spielt die Vorschrift des § 5 KraftStDV eine zentrale Rolle. Nach dieser Norm sind die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken. Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KraftStDV enthalten einen dezidierten Katalog dieser Mitwirkungspflichten; insbesondere zur elektronischen Übermittlung von Daten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist in § 1 Abs. 1 KraftStG normiert; Haupttatbestand ist hier das "Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen". Die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer maßgebende Einstufung in eine Fahrzeugart ergibt sich aus den Vorschriften des § 2 KraftStG, der neben der Begriffsbestimmung auch die Mitwirkung der Verkehrsbehörden im Verfahren zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer regelt. Über diese Vorschrift greifen auch verkehrsrechtliche Bestimmung in die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ein. Die Grundlagen der Besteuerung sind im § 8 KraftStG – Bemessungsgrundlage – normiert. Die in § 9 KraftStG – Steuersatz – normierten Steuersätze sehen für die verschiedenen Fahrzeuga...

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