Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG unterliegt die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden, der Kraftfahrzeugsteuer. Hier wird, anders als nach § 1 Abs. 1 KraftStG nicht das Halten eines Fahrzeugs, sondern die Zuteilung eines Kennzeichens besteuert. Entsprechend berechnet sich hier die Kraftfahrzeugsteuer nicht nach dessen individuellen Bemessungsgrundlagen und verkehrsrechtlichen Einstufungen. Dieser besonderen Besteuerung tragen auch die für die Zuteilung von Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG geschaffenen eigenen Steuersätze des § 9 Abs. 4 KraftStG Rechnung. Die dort normierten Jahresbeträge in Höhe von 46,02 EUR bei Zuteilung für Krafträder und 191,73 EUR bei Zuteilung für andere Fahrzeuge, die keine Krafträder sind, werden unabhängig von den Bemessungsgrundlagen des § 9 Abs. 1 KraftStG, wie insbesondere Hubraum, Schadstoff- oder Kohlendioxidausstoß oder zulässigem Gesamtgewicht, festgesetzt.

Ebenso werden Kraftfahrzeuge, die verkehrsrechtlich als Oldtimer gelten, von der kohlendioxidorientierten Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG ausgenommen. Weitere Besonderheit dieser Besteuerung der Zuteilung eines Kennzeichens ist der Ausschluss von Steuerbefreiungen nach §§ 3, 3a, 3b, 3c – in der bis 11.6.2015 geltenden Fassung oder 3d KraftStG oder Begünstigungen durch Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 b KraftStG aber auch der Ausschluss von Zuschlägen wie dem nach § 9a KraftStG.

Hintergrund dieser Regelungen ist die besondere Funktion und Verwendung dieser Kennzeichen. Rote Kennzeichen werden regelmäßig zur wiederkehrenden Verwendung auch für verschiedene Fahrzeuge und ohne vorherige Bezeichnung dieser Fahrzeuge zugeteilt. Dies schließt eine Steuerbefreiung für ein bestimmtes Fahrzeug aus.

Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als Oldtimer ist § 2 Nr. 22 FZV. Danach ist ein Oldtimer ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere der Vorlage eines Gutachtens siehe auch § 23 StVZO.[1] Die Prüfung dieser Voraussetzungen und damit auch die antragsgebundene Zuteilung von Oldtimerkennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV obliegt hierbei allein den Verkehrsbehörden. In Fällen, in denen die Zulassungsbehörden einem Fahrzeug ein entsprechendes Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt haben, löst dies zwingend die entsprechenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Folgen aus, insbesondere die Besteuerung als Oldtimer nach § 9 Abs. 4 KraftStG. Der Finanzverwaltung steht hier keine eigene Prüfmöglichkeit dahingehend zu, ob und inwieweit die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens vorliegen. Nach § 8 KraftStDV sind bei der Besteuerung der Zuteilung von besonderen Kennzeichen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG die Verfahrensvorschriften der §§ 3 bis 7 KraftStDV sinngemäß anzuwenden.

[1] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – v. 26.4.2012, BGBl I 2012, S. 679, zuletzt geändert durch Art. 1 d. 51. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 17.6.2016, BGBl I 2016, S. 1463.

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