Die Bemessungsgrundlage für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, sog. Trikes und Quads, ist in § 8 Nr. 1b KraftStG normiert. Diese eigene Vorschrift f ist mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[1] in § 8 KraftStG eingefügt worden. Bis zu dieser Ergänzung waren solche Fahrzeuge, als vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut, der Fahrzeugart Personenkraftwagen zugeordnet.

Hintergrund für die geänderte Sichtweise war die Einführung der dualen Besteuerung für Personenkraftwagen[2] Ab dem 1.1.2009 wurde erstmals zugelassene Personenkraftwagen eine kohlendioxidorientierte Besteuerung eingeführt; vgl. § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG. Werte zum Kohlendioxidausstoß sind und werden für Trikes und Quads jedoch nicht ermittelt und aufgezeichnet, da diese Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht zur Fahrzeugart M1 (Personenkraftwagen) gehören und nur für diese solche Aufzeichnungen verpflichtend sind. Zulassungspflichtige drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge werden vielmehr in die europäischen Fahrzeugklassen L5e und L7e eingeordnet vgl. hierzu Teil A1A Nr. 1 des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.

Bei Trikes und Quads bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer somit bei Antrieb durch Hubkolbenmotor gem. § 8 Nr. 1 b KraftStG stets nach dem Hubraum sowie zusätzlich nach den Schadstoffemissionen, unabhängig vom Datum der erstmaligen Zulassung. Eine kohlendioxidorientierte Besteuerung kommt auch bei erstmaliger Zulassung ab dem 1.7.2009 nicht in Betracht. Die auf diese Fahrzeuge anzuwendenden Tarife sind § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG festgelegt. Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt demnach für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

  • die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden

    durch Fremdzündungsmotor: 21,07 EUR,

    durch Selbstzündungsmotor: 33,29 EUR,

  • die Voraussetzungen nach Buchst. a nicht erfüllen und angetrieben werden

    1. durch Fremdzündungsmotor: 25,36 EUR,
    2. durch Selbstzündungsmotor: 37,58 EUR.

Wie bei der Besteuerung von Personenkraftwagen unterscheiden sich die Tarife auch bei diesen Fahrzeugen je nach Antriebsart Fremdzündungsmotor (Benzin- oder Ottomotor) oder Selbstzündungsmotor (Diesel- und Vielstoffmotoren) deutlich.

Bei Antrieb durch einen anderen Motor als einen Hubkolbenmotor, z. B. durch Wankelmotor oder Elektroantrieb, bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 2 KraftStG ausschließlich nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Für Trikes und Quads mit Antrieb durch Elektromotor ist hierbei zu beachten, dass nach der bis 31.12.2012 geltenden Rechtslage eine Steuerbefreiung nach § 3 d KraftStG nicht mehr in Betracht kam. Diese Begünstigung war auf die Fahrzeugart "Personenkraftwagen" beschränkt. Mit der Neufassung des § 3d KraftStG im Jahre 2012[3] ist die Vergünstigung des § 3d KraftStG von einer reinen Begünstigung für Personenkraftwagen auf eine Förderung für "Fahrzeuge nach § 9 Abs. 2 KraftStG" (Elektrofahrzeuge) ausgedehnt worden. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr[4] ist die Förderung der Elektromobilität weiter ausgebaut worden, sodass Halter von elektrisch betriebenen dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Ergebnis in den Genuss einer Steuerbefreiung von zehn Jahren bei Erstzulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis zum 31.12.2020 kommen können. Zu der Begünstigung von dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die zu Elektrofahrzeugen umgebaut worden sind, gelten die Ausführungen zu [5]entsprechend. Zur weiteren Ausdehnung der Förderung der Elektromobilität im Rahmen der Reform des Kraftfahrzeugsteuerrechts durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[6] siehe Ausfühungen zu Tz. 2.2.

[1] Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 27.5.2010, BGBl 2010 I S. 668.
[2] Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze v. 29.5.2009, BGBl 2009 I S. 1170.
[3] Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) v. 5.12.2012, BGBl 2012 I S. 2134.
[4] v. 7.11.2016, BGBl. I 2016, 2498 = BStBl. I 2016, 1211.
[6] Gesetz v. 16.10.2020, BGBl I 2020 S. 2184.

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