Nach § 2 Nr. 9 FZV handelt es sich bei Krafträdern um zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren, sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die verschiedenen Kraftradtypen sind in Teil A 1 A Nr. 1 Klasse L des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern mit den entsprechenden verkehrsrechtlichen Verschlüsselungen dargestellt.

 
Hinweis

Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

Von den Krafträdern i. S. d. § 2 Nr. 9 FZV sind die:

  • Leichtkrafträder nach § 2 Nr. 10 FZV als Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³,
  • zweirädrigen Kleinkrafträder nach § 2 Nr. 11a FZV als Krafträder mit Verbrennungsmotor, deren Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt,

abzugrenzen. Diese Fahrzeuge sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bzw. d FZV von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen und damit nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Besteuerung ausgenommen.

2.1.1 Krafträder, Antrieb durch Hubkolbenmotor

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG – Krafträder (Motorräder)

  • Bei Antrieb durch Hubkolbenmotor bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG ausschließlich nach dem Hubraum.
  • Bei Antrieb durch einen anderen Motor als einen Hubkolbenmotor, z. B. durch Wankelmotor oder Elektroantrieb, bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 2 KraftStG ausschließlich nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.

Für Krafträder, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, wird die Kraftfahrzeugsteuer ausschließlich auf Basis dieses Hubraums bemessen. Sie beträgt 1,84 EUR pro angefangene 25 cm³ Hubraum. Dieser Steuersatz entspricht auf 100 cm³ hochgerechnet dem zweitgünstigsten Steuersatz für Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotor, die bis zum 30.6.2009 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden sind.

Bei der Besteuerung von Krafträdern bleiben Elemente des Schadstoff- oder Kohlendioxidausstoßes außer Betracht. Der Tarif gilt unabhängig vom Verbrennungsprinzip, Selbst- oder Fremdzündung. Einen besonderen Steuersatz für die sehr überschaubare Zahl von Krafträdern, die durch einen Dieselmotor (Selbstzünder) angetrieben werden, gibt es nicht. Hinzu kommt, dass der Hubraum der Krafträder selten mehr als 1.200 cm³ beträgt und daher eine Spreizung der Steuersätze, auch im Hinblick auf die übrigen Kosten, die ein Motorrad verursacht, wohl wenig Einfluss auf das Kaufverhalten der Kraftradhalter haben würde.

 
Praxis-Beispiel

Steuerberechnung Kraftrad nach Hubraum

Das Motorrad BMW R 1200 GS verfügt über einen Hubraum von 1.170cm³; Kraftfahrzeugsteuerberechnung:

  • 1.170 cm³ / 25cm³ = 46,80
  • maßgebend: angefangene 25 cm³ nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG: 47 × 1,84 EUR = 86,48 EUR
  • Abrundung auf voll Euro nach § 11 Abs. 5 KraftStG -> Jahressteuer 86,00 EUR
  • Entrichtung nach § 11 Abs. 1 KraftSt: jährlich, im Voraus

2.1.2 Krafträder, Antrieb nicht durch Hubkolbenmotor

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist ausdrücklich auf solche Krafträder beschränkt, die durch einen Hubkolbenmotor angetrieben werden. Für Krafträder, die z. B. durch einen Wankelmotor (Kreis- oder Drehkolbenmotor) oder einen Elektromotor angetrieben werden, findet sich in § 8 KraftStG keine Einstufung einer besonderen Fahrzeugart. Solche Motorräder fallen damit in die Kategorie "andere Fahrzeuge" i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG. Bemessungsgrundlage ist damit das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht. Die Steuersätze ergeben sich – davon ausgehend, dass es sich nicht um ein Kraftrad mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg handelt – aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG.

Die Zahl der Krafträder, die mit einem Wankelmotor angetrieben werden, dürfte sich im unteren vierstelligen Bereich befinden. Es handelt sich weitestgehend um historische Fahrzeuge, sie dürften in der täglichen Praxis für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer eine eher untergeordnete Rolle spielen. Zunehmend relevant könnte die Regelung zur Gewichtsbesteuerung von Krafträdern für solche Motorräder und Motorroller werden, die durch Elektromotor angetrieben werden. Für die noch überschaubare aber möglicherweise steigende Zahl von Krafträdern, die durch Elektromotor i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG angetrieben werden, kommt bei erstmaliger Zulassung bis zum 31.12.2025 ggf. zunächst eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3d KraftStG in Betracht. Nach Auslaufen einer solchen Vergünstigung kommen die gewichtsorientierten Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG unter der Berücksichtigung der Ermäßigung der Steuer um 50 % nach § 9 Abs. 2 KraftStG in Betracht; zum Elektrofahrzeug vgl. auch Tz. 2.6.1. Zu den Krafträdern i. S. d. FZV I gehören auch Kraftroller. In allen Fällen dürfte das zulässige Gesamtgewicht unter 400 kg bzw. unter 200 kg liegen. Darüber hinaus dürften aktuelle Krafträder, die Elektrofahrzeuge s...

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