Für ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gebracht worden ist und für das ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt, kommt die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens nach § 9 Abs. 1 FZV in Betracht, wenn es der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dient. Diese Voraussetzung ist an die Stelle der ursprünglichen Formulierung, nach der das Fahrzeug vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts eingesetzt werden muss, getreten. Nach der aktuellen Vorschrift können auch Fahrzeuge der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen und mithin als Oldtimer eingestuft werden, wenn sie im Alltagsverkehr, z. B. als Transportmittel, auch gewerblich, eingesetzt werden.

 

Aktuelle Voraussetzung "dienen"

Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts

Durch die aktuelle, mit Inkrafttreten der FZV 2007 gültigen Bedingung, nach der ein Oldtimer der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts (lediglich) dienen muss, kommt ein solches Kennzeichen auch für ansonsten anderweitig eingesetzte Fahrzeuge in Betracht. Die ursprüngliche Bedingung "vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts eingesetzt" ließ dies nicht zu.

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