Linienverkehr
Eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Linienverkehr nach § 3 Nr. 6 KraftStG kommt nur für Kraftomnibusse und Pkw mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie für Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, in Betracht. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 % der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird.
Land- und Forstwirtschaft
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG kommt nur für Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge[1] und einachsige Kraftfahrzeuganhänger in Betracht. Nicht begünstigt sind jedoch Sattelzugmaschinen und Sattelauflieger; auch für die Einordnung eines Fahrzeugs als Sattelzugmaschine ist die von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung (§§ 11, 12 FZV) dokumentierte Einstufung maßgebend. Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich intensiv mit der diesbezüglichen Einstufung von Fahrzeugen, insbesondere der verkehrsrechtlichen Unterscheidung und den daraus resultierenden Folgen für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung, auseinandergesetzt.[2] Voraussetzung ist, dass solche Fahrzeuge ausschließlich
- in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
- zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
- zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
- von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden.
Schaustellergewerbe
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 KraftStG kommt nur für Zugmaschinen und Wohnwagen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg in Betracht. Voraussetzung ist, dass solche Zugmaschinen ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, bzw. Wohn- oder Packwagen ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Wohn- und Packwagen
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 KraftStG begünstigt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch selbstfahrende Wohnwagen, also Wohnmobile. Ursprünglich nicht begünstigt waren jedoch selbstfahrende Packwagen (Lkw). An dieser Stelle hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 28.10.2015 den Begriff des "Packwagens" weiterentwickelt und festgestellt, dass Packwagen i. S. des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG nicht nur Anhänger, sondern auch selbstfahrende Packwagen sein können.[3] Der BFH hat hierbei deutlich gemacht, dass ein solcher Packwagen nur dann ausschließlich dem Schaustellergewerbe diene, wenn er nach seiner Zweckbestimmung und technischen Ausstattung auf die speziellen Transportbedürfnisse im Schaustellergewerbe ausgerichtet sei und auch tatsächlich ausschließlich für diese Zwecke verwendet werde.
Ausländische Fahrzeuge
Eine Steuerbefreiung für die Dauer von bis zu einem Jahr nach § 3 Nr. 13 KraftStG kommt nur für ausländische Personenkraftfahrzeuge und ihre Anhänger in Betracht. Hierzu gehören insbesondere Pkw und Wohnmobile. Voraussetzung ist, dass diese zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Schadstoffreduzierte Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
Die befristete Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG kommt nur für das Halten von besonders schadstoffreduzierten Pkw mit Selbstzündungsmotor in Betracht. Befristet begünstigt ist das Halten von Pkw mit Selbstzündungsmotor, die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wurden und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Schadstoffstufe Euro 6 genügten.
Elektrofahrzeuge
Nach § 3d Abs. 1 KraftStG in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[4] ist das Halten von Elektrofahrzeugen bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 für die Dauer zehn Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. Die Begünstigung ist jedoch zeitlich begrenzt und endet spätestens am 31.12.2030. Halter, die ihr Elektrofahrzeug bis zum 31.12.2020 erstmals zulassen, kommen in den Genuss der vollen zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese Neuregelung hat damit insoweit für ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassene Fahrzeuge abschmelzenden Charakter.
Eine Besteuerung von Elektrofahrzeugen kommt entsprechend erst nach Auslaufen der Vergünstigung nach § 3d KraftStG in Betracht.
Elektrofahrzeuge – Umrüstung zum Elektrofahrzeug
Die bisher auf das Halten von Fahrzeugen der Fahrzeugart "Personenkraftwagen", die Elektr...
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