Die Vorschrift des § 8 KraftStG regelt die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bemessungsgrundlagen für die verschiedenen Fahrzeugarten:

Krafträder (Motorräder)

  • Bei Antrieb durch Hubkolbenmotor bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG ausschließlich nach dem Hubraum.
  • Bei Antrieb durch einen anderen Motor als einen Hubkolbenmotor, z. B. durch Wankelmotor oder Elektroantrieb, nach § 8 Nr. 2 KraftStG ausschließlich nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.

Personenkraftwagen (Pkw) d. h. Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen[1]

  • Bei erstmaliger Zulassung bis zum 30.6.2009 und

  • Bei erstmaliger Zulassung ab dem 1.7.2009 und

    • Antrieb durch Verbrennungsmotor bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG nach der Kohlendioxidemission und dem Hubraum.
    • Antrieb durch einen anderen Motor als einen Verbrennungsmotor, z. B. durch Elektroantrieb, bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 2 KraftStG ausschließlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht.

Hierbei findet bei Fahrzeugen, die bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassen werden, bezüglich der Kohlendioxidkomponente ein linearer Tarif und bei ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassenen Fahrzeugen ein progressiv gestaffelter Tarif Anwendung[2]. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. Das verkehrsrechtliche Zulassungsverfahren ist insbesondere in den § 3 FZV (Notwendigkeit einer Zulassung) und § 6 FZV (Antrag auf Zulassung) geregelt. Die Daten zur Fahrzeugart sowie die technischen Daten, die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer relevant sind, werden von den Zulassungsbehörden an die HZA regelmäßig elektronisch übermittelt.[3] Für diese Übermittelung finden gem. § 5 Abs. 3 FZV die §§ 87a bis 87d und 93c AO Anwendung. In gleicher Weise werden auch Daten zur erstmaligen Zulassung i. S. d. § 6 Abs. 1 FZV und zum Fahrzeughalter den HZA zur Verfügung gestellt. Die so übermittelten Daten sind für die HZA verbindliche Grundlage für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer.[4]

 
Hinweis

Pkw mit Wankelmotor

Pkw, die durch einen Wankelmotor (= Drehkolben, Kreiskolben oder Rotationskolbenmotor) angetrieben werden, unterliegen bei einer erstmaligen Zulassung ab dem 1.7.2009 auch der Besteuerung nach Kohlendioxidemission und Hubraum. Da ein Wankelmotor konstruktionsbedingt nicht über Hubraum verfügt, wird für die Bemessungsgrundlagen-Koponente "Hubraum" das mit dem Faktor 2 multiplizierte Nennkammervolumen – Hubraumäquivalent –berücksichtigt.

Pkw mit Elektromotor

Für Pkw, die ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektro-Pkw)[5], kommt weder eine hubraumorientierte Besteuerung noch eine kohlendioxid-orientierte Besteuerung in Betracht. Für bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassene Pkw ist ein Antrieb durch Hubkolbenmotor nach § 8 Nr. 1a KraftStG Voraussetzung für die hubraumorientierte Besteuerung.

Elektro-Pkw verfügen nicht über einen solchen Motor, sodass sie nach der Systematik des § 8 KraftStG in die Kategorie "andere Fahrzeuge" einzuordnen und entsprechend nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern sind.

Nach dem 30.6.2009 erstmals zugelassene Elektro-Pkw sind nach § 8 Nr. 1b KraftStG ausdrücklich von der kohlendioxid-orientierten Besteuerung ausgeschlossen und werden weiter als "andere Fahrzeuge" nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Elektrofahrzeuge i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG sind nur solche Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotor angetrieben werden. Insbesondere Hybrid-Autos, die einen Verbrennungsmotor und einen Elektromotor haben, werden nach den Werten des Verbrennungsmotors besteuert. Der Elektroantrieb bleibt unberücksichtigt. Nach § 9 Abs. 2 KraftStG handelt es sich bei Elektrofahrzeugen um Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Eine Besteuerung von Elektrofahrzeugen kommt regelmäßig erst nach Auslaufen der Vergünstigung nach § 3d KraftStG in Betracht. Nach § 3d Abs. 1 KraftStG ist das Halten von Elektrofahrzeugen bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 für di...

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