Zusammenfassung

 
Überblick

Für die Besteuerung von Fahrzeugen ist die Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart von grundlegender Bedeutung. Von dieser Einstufung eines Fahrzeugs ist die zur Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuer anzuwendende Bemessungsgrundlage abhängig. Die regelmäßig von den Zulassungsbehörden vorgenommene Beurteilung der Fahrzeugklasse und Aufbauart ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KraftStG in der seit 12.12.2012 geltenden Fassung für die Finanzverwaltung, namentlich die Hauptzollämter (HZA) – verbindlich[1], soweit sich aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz nichts anderes ergibt. Diese Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart wird von den Verkehrsbehörden in der nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§§ 11, 12 FZV) dokumentiert. Bei der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO.[2] Die Zuständigkeit des jeweiligen HZA ist in der Vorschrift des § 1 KraftStDV festgelegt – für die Besteuerung inländischer  und ausländischer Fahrzeuge in § 1 Nr. 1 KraftStDVtbzw. § 1 Nr. 2 KraftStDV sowie in Fällen widerrechtlicher Benutzung in § 1 Nr. 3 KraftStDV.

Der Beitrag grenzt die verschiedenen Fahrzeugarten voneinander ab und zeigt:

  • welche Bemessungsgrundlage nach § 8 KraftStG in Betracht kommt
  • welcher Steuersatz nach § 9 Anwendung findet

und welche zeitlichen Abgrenzungen von Bedeutung sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Regelungen finden sich im KraftStG[3], der KraftStDV[4] sowie im Verkehrsrecht, dort insbesondere in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)[5] und der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO).[6]

[1] S. Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG) v. 5.12.2012, BGBl I 2012, 2431.
[3] v. 26.9.2002, BGBl I 2002 S. 3818, zuletzt geändert durch Art. 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 16.10.2020, BGBl I 2020 S. 2184.
[4] V. 12.7.2017, BGBl I 2017 S. 2374 – KraftStDV 2017. Diese ersetzt die KraftStDV v. 26.9.2002, BGBl I 2002 S. 3856 – KraftStDV 2002.
[5] v. 3.2.2011, BGBl I 2011 S. 139, zuletzt geändert durch Art. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 29.6.2020, BGBl I 2020 S. 1528.
[6] v. 26.4.2012, BGBl I 2012 S. 679, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung v. 26.11.2019, BGBl I 2019 S. 2015.

1 Fahrzeugarten

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz unterscheidet auf Grundlage des vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) herausgegebenen Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern[1] für die Besteuerung verschiedene Fahrzeugarten. Grundlage sind die dort ausgewiesenen EG-Fahrzeugklassen. Nach § 8 KraftStG sind für folgende Fahrzeugarten die entsprechenden Bemessungsgrundlagen anzuwenden:

  • Krafträder – EG-Fahrzeugklasse L3e –, Antrieb durch Hubkolbenmotor: Besteuerung nach § 8 Nr. 1 Buchts. a KraftStG ausschließlich nach dem Hubraum;
  • Personenkraftwagen – EG-Fahrzeugklasse M1, ohne besondere Zweckbestimmung

    • bei erstmaliger Zulassung bis zum 30.6.2009 und Antrieb durch Hubkolbenmotor: Besteuerung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG nach dem Hubraum und zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen,
    • bei erstmaliger Zulassung ab dem 1.7.2009[2], Besteuerung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
    • Hierbei findet bei Fahrzeugen, die bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassen werden, bezüglich der Kohlendioxidkomponente ein linearer Tarif und bei ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassenen Fahrzeugen ein progressiv gestaffelter Tarif Anwendung[3].
  • Wohnmobile – EG-Fahrzeugklasse M1, M2, M3 sowie M1G, M2 G und M3 G S A, mit besonderer Zweckbestimmung Wohnmobil, bzw. der Fahrzeugklasse Wohnmobil, Schlüsselnummern 16 (bis 2.800 kg zulässiges Gesamtgewicht) und 21 (mehr als 2.800 kg zulässiges Gesamtgewicht) der nationalen Fahrzeugklassen, Besteuerung gem. § 8 Nr. 1a KraftStG nach zulässigem Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen;
  • 3- und leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotor – EG-Fahrzeugklassen L5e und L7e – Trikes und Quads gem. § 8 Nr. 1b KraftStG, unabhängig vom Datum der Erstzulassung nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
  • andere Fahrzeuge sowie Kranken- und Leichenwagen

    • Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht,
    • Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen,
    • Anhänger, als andere Fahrzeuge (nicht Kraftfahrzeuge) gem. § 8 Nr. 2 KraftStG ausschließlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht, vermindert um Aufliegelast (Sa...

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