Nach dem Wegfall der ergänzenden Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2c KraftStG sind auch für die Einstufung in die Fahrzeug- bzw. Aufbauarten Kranken- oder Leichenwagen nach § 2 Abs. 2 KraftStG die Beurteilungen der Zulassungsbehörden maßgebend; zur Wirkung und Dokumentation[1]. Ausweislich des Verzeichnisse zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern[2] handelt es sich bei Kranken- und Leichenwagen um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Sie sind im Teil A 1A – EG-Fahrzeugklassen Nr. 2.1 dieses Verzeichnisses als Fahrzeug M1SC (Krankenwagen) und M1SD (Leichenwagen) ausgewiesen. Folge dieser Einstufung als M1 Fahrzeug wäre auch, dass eine Besteuerung nach den Tarifen für Personenkraftwagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG in Betracht kommen würde. Um dieses aus Sicht des Gesetzgebers nicht gewünschte Ergebnis zu vermeiden, wardie Formulierung der Vorschrift des § 8 Nr. 1 KraftStG angepasst worden. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 KraftStG überlagert bzw. verfeinert diese kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriffsbestimmung insoweit im Ergebnis die verkehrsrechtliche Einordnung. Nach der ursprünglichen Formulierung kamen die hubraumorientierten Tarife (bei erstmaliger Zulassung bis 30.6.2009) und die kohlendioxidorientierten Tarife (bei erstmaliger Zulassung ab 1.7.2009) für alle Fahrzeuge der Fahrzeugart "Personenkraftwagen" zur Anwendung. Die  durch Art 2 Nr. 3 Buchst. a des Verkehrsteueränderungsgesetzes geänderte Formulierung stellt im Ergebnis sicher, dass sich die Kraftfahrzeugsteuer nur für "Fahrzeuge der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)" nach Hubraum bzw. Kohlendioxidausstoß bemisst. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 KraftStG überlagert bzw. verfeinert diese kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriffsbestimmung insoweit im Ergebnis die verkehrsrechtliche Einordnung.

Im Zusammenhang mit der um die Worte "Kranken- und Leichenwagen" ergänzten Formulierung des § 8 Nr. 2 KraftStG ist sichergestellt, dass bei diesen Fahrzeugen die Kraftfahrzeugsteuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bzw. bei solchen Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen bemessen wird.

 
Hinweis

Kranken- und Leichenwagen

Durch die Ergänzung des § 8 Nr. 2 KraftStG ändert sich bei Kranken- und Leichenwagen nur der Ausweis der Fahrzeugart im Kraftfahrzeugsteuerbescheid. An der gegenüber der Besteuerung von "normalen" M1 günstigeren Besteuerung nach den gewichtsorientierten Tarifen ändert sich nichts.

[2] Aktueller Stand März 2020; vgl. www.kba.de.

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