Tarif nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG

Bis zum 31.3.1994 galten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger die gleichen Steuersätze, die nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Zahl der Achsen progressiv gestaffelt waren. Für Kraftfahrzeuganhänger ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Erfassung mit Ausnahme einer Berücksichtigung der Achszahl beibehalten worden und mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG auch ein eigener Tarif vorhanden. Dieser Tarif ist nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht linear gestaffelt und beträgt je 200 kg Gesamtgewicht 7,46 EUR.

Die nach dem neuen Tarif vorgesehene Jahressteuer beträgt höchstens 373,24 EUR. Dieser Höchstbetrag korrespondiert mit dem Anhängerzuschlag nach der Sonderregelung für Anhänger nach § 10 KraftStG.

 
Praxis-Beispiel

Kraftfahrzeugsteuer für einen Anhänger

Kraftfahrzeuganhänger, zulässiges Gesamtgewicht 17.500 kg:

17.500 kg/200 kg = 87,5; Rundung (angefangene 200 kg); 88 × 7,46 EUR 656,48 EUR

In diesem Fall findet der auf 373,24 EUR gedeckelte Jahresbetrag Anwendung.

Der Halter des Anhängers hat mithin 373,24 EUR Kraftfahrzeugsteuer pro Jahr zu entrichten.

Sonderregelung für Anhänger

Mit der Sonderregelung für Anhänger nach § 10 KraftStG hat der Halter eines Zugfahrzeugs die Möglichkeit, für dieses Fahrzeug eine um 373 EUR – Anhängerzuschlag – erhöhte Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten und erhält dadurch die Möglichkeit, Anhänger mitzuführen, für die keine Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass das Zugfahrzeug, für das der Anhängerzuschlag entrichtet wird, von derselben Person gehalten wird, wie der von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Anhänger. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a KraftStDV übermittelt die Zulassungsbehörde dem HZA (§ 1 KraftStDV) das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung dieses Kennzeichens, wenn für einem Kraftfahrzeuganhänger die Anwendung der Sonderregelung für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG beantragt wurde. Dies gilt sowohl in Fällen, in denen erstmals ein grünes Kennzeichen auf Grundlage des § 9 Abs. 2 S. 2 FZV zugeteilt wird, als auch in Fällen, in denen anstelle eines grünen Kennzeichens ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt wird.

Im Ergebnis wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von Anhängern lediglich auf die Besteuerung des Haltens eines Zugfahrzeugs verlagert. Der Vorteil insgesamt besteht darin, dass für die Anhänger, die die Zahl der entsprechenden Zugfahrzeuge im Gesamtbestand übersteigen, an keiner Stelle Kraftfahrzeugsteuer entrichtet wird. Die Sonderregelung zur Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 KraftStG führt daher für den Halter der betreffenden Anhänger faktisch zu einer Steuerbefreiung für überzählige Anhänger.

In den Genuss der Vergünstigung kommen jedoch nur bestimmte Kraftfahrzeuganhänger. Der Kreis der begünstigten Anhänger ist nach § 10 Abs. 1 KraftStG negativ abgegrenzt.

Nicht begünstigt sind demnach Wohnwagenanhänger und Anhänger, die hinter Krafträdern oder Personenkraftwagen mitgeführt werden. Der Anhängerzuschlag beträgt seit dem 1.9.2007 pro Jahr 373,24 EUR unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers. Bis zum 31.8.2007 war der Anhängerzuschlag gewichtsbezogen gestaffelt und betrug zwischen 373,24 EUR und 894,76 EUR.

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