Für andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg, für die weder eine Einstufung in die Schadstoffklasse S 2 oder besser S 1, noch eine Einstufung in die Geräuschklasse G 1 in Betracht kommt, findet ab 1.4.1994 der Steuertarif nach § 9 Abs. l Nr. 4d KraftStG Anwendung.
Der Tarif für diese "Alt-Kraftfahrzeuge" entspricht dem Tarif nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG in der bis 31.3.1994 geltenden Fassung für Nutzfahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen. Die Tarifbeträge bis 4.000 kg entsprechen dem Tarif für andere Fahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG. Die Höchststeuer – "Deckelung" – wurde jedoch nunmehr durch das Gesetz zur Änderung des KraftStG und autobahnmautrechtlicher Vorschriften[1] auf 1.681 EUR/Jahr abgesenkt.
Der progressiv gestaltete Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d KraftStG sieht pro angefangene 200 kg verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht:
bis zu 2.000 kg | 11,25 EUR |
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 12,02 EUR |
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 12,78 EUR |
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 13,55 EUR |
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 14,32 EUR |
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 15,08 EUR |
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 16,36 EUR |
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 17,64 EUR |
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 19,17 EUR |
über 1. 000 kg bis zu 11.000 kg | 20,71 EUR |
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 22,75 EUR |
über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 25,05 EUR |
über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 27,61 EUR |
über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 45,50 EUR |
über 15.000 kg | 63,40 EUR |
Die Höhe des Tarifs für Kraftfahrzeuge, die nicht die Voraussetzungen der Schadstoffklassen S 2 oder besser S 1, oder der Geräuschklasse G 1 erfüllen, liegt durchgängig über dem Tarif für S 2, S 1 und G 1 Fahrzeuge. Die Jahressteuer ist, wie bei den Tarifen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und 4b KraftStG – S 1 und S 2 – durch einen Deckelungsbetrag begrenzt; dieser liegt jedoch mit 1.681 EUR deutlich höher. Wie beim Tarif für S 1 und G 1 Fahrzeuge endet die Progression bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 15.000 kg.
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