Für andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg, für die weder eine Einstufung in die Schadstoffklasse S 2 oder besser S 1, noch eine Einstufung in die Geräuschklasse G 1 in Betracht kommt, findet ab 1.4.1994 der Steuertarif nach § 9 Abs. l Nr. 4d KraftStG Anwendung.

Der Tarif für diese "Alt-Kraftfahrzeuge" entspricht dem Tarif nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG in der bis 31.3.1994 geltenden Fassung für Nutzfahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen. Die Tarifbeträge bis 4.000 kg entsprechen dem Tarif für andere Fahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG. Die Höchststeuer – "Deckelung" – wurde jedoch nunmehr durch das Gesetz zur Änderung des KraftStG und autobahnmautrechtlicher Vorschriften[1] auf 1.681 EUR/Jahr abgesenkt.

Der progressiv gestaltete Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d KraftStG sieht pro angefangene 200 kg verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht:

 
bis zu 2.000 kg 11,25 EUR
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 12,78 EUR
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 13,55 EUR
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 14,32 EUR
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 15,08 EUR
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 16,36 EUR
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 17,64 EUR
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 19,17 EUR
über 1. 000 kg bis zu 11.000 kg 20,71 EUR
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 22,75 EUR
über 12.000 kg bis zu 13.000 kg 25,05 EUR
über 13.000 kg bis zu 14.000 kg 27,61 EUR
über 14.000 kg bis zu 15.000 kg 45,50 EUR
über 15.000 kg 63,40 EUR

Die Höhe des Tarifs für Kraftfahrzeuge, die nicht die Voraussetzungen der Schadstoffklassen S 2 oder besser S 1, oder der Geräuschklasse G 1 erfüllen, liegt durchgängig über dem Tarif für S 2, S 1 und G 1 Fahrzeuge. Die Jahressteuer ist, wie bei den Tarifen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und 4b KraftStG – S 1 und S 2 – durch einen Deckelungsbetrag begrenzt; dieser liegt jedoch mit 1.681 EUR deutlich höher. Wie beim Tarif für S 1 und G 1 Fahrzeuge endet die Progression bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 15.000 kg.

[1] Gesetz zur Änderung des KraftStG und autobahnmautrechtlicher Vorschriften v. 17.8.2007, BGBl 2007 I S. 1958.

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