Für andere Kraftfahrzeuge der Geräuschklasse G 1 werden folgende emissionsbezogenen Schlüsselnummern mit den entsprechenden Klartexten ausgegeben:

 
Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren Klartext
31 93/59/I, GKL: G 1
41 93/59/II, GKL: G 1
51 93/59/III, GKL: G 1
52 93/59/III, GKL: G 1 OEST

Für diese Kraftfahrzeuge findet der progressiv gestaltete Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KraftStG Anwendung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Jahressteuer für G 1 Kraftfahrzeuge auf den Höchstbetrag von 1.425 EUR begrenzt ist. Der Tarif beträgt demnach pro angefangene 200 kg verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht:

 
bis zu 2.000 kg 9,64 EUR
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 10,30 EUR
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 10,97 EUR
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 11,61 EUR
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 12,27 EUR
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 12,94 EUR
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 14,03 EUR
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 15,11 EUR
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 16,44 EUR
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 17,74 EUR
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 19,51 EUR
über 12.000 kg bis zu 13.000 kg 21,47 EUR
über 13.000 kg bis zu 14.000 kg 23,67 EUR
über 14.000 kg bis zu 15.000 kg 39,01 EUR
über 15.000 kg 54,30 EUR

Die Höhe des Tarifs für Kraftfahrzeuge Geräuschklasse G 1 liegt durchgängig über den Tarifen für S 1 und S 2 Fahrzeuge. Die Jahressteuer ist, wie bei den Tarifen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b KraftStG – S 1 und S 2 – durch einen Deckelungsbetrag begrenzt; dieser liegt jedoch mit 1.425 EUR deutlich höher. Wie beim Tarif für S 1 Fahrzeuge endet die Progression bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 15.000 kg.

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