Besteuerungsgrundlage für den Tarif sind das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffklasse. Im Gegensatz zu den gewichtsorientierten Tarifen für "andere Fahrzeuge" nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KraftStG ist dieser Tarif nicht durchgängig progressiv aufgebaut. Während sich bei den Tarifen nach § 9 Nr. 3 und 4 KraftStG die Steuerbeträge, die jeweils für die nächsthöhere Gewichtstufe zu entrichten sind, erhöhen, fallen sie bei den Wohnmobiltarifen nach § 9 Abs. 2a KraftStG ab. Lediglich bei den Tarifen nach § 9 Abs. 2a Buchst. c KraftStG, der für Wohnmobile, die nicht die Voraussetzung zur Einstufung in eine der Schadstoffklassen S 2 – S 4 erfüllen, erhöht sich der Kraftfahrzeugsteuerbetrag pro angefangenen 200 kg zulässigen Gesamtgewicht ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg wieder.

Der Tarif nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. c KraftStG gilt für Wohnmobile, die lediglich die Voraussetzungen der Schadstoffklasse S 1 erfüllen, ab dem 1.1.2010. Bis zum 31.12.2009 waren solche Wohnmobile noch nach dem günstigeren Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG besteuert worden.

Die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile ist in den Tarifen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b auf einen Höchstbetrag begrenzt. So beträgt die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile der Schadstoffklasse S 4 höchstens 800 EUR, für Wohnmobile der Klassen S 2 und S 3 sowie bis zum 31.12.2009 auch der Klasse S 1 höchstens 110 EUR. Dieses System der Deckelung der Jahressteuer findet sich auch bei den Tarifen für "andere Fahrzeuge" mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg in § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG wieder.

Die Jahressteuer beträgt demnach für Wohnmobile für je 200 kg Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde i. S. d. Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

 
a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht  
  bis zu 2.000 kg 16 EUR
  über 2.000 kg 10 EUR
  insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR
b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht  
  bis zu 2.000 kg 24 EUR
  über 2.000 kg 10 EUR
  insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000 EUR
c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht  
  bis zu 2.000 kg 40 EUR
  über 2.000 kg bis zu 5.000 kg 10 EUR
  über 5.000 kg bis zu 12.000 kg 15 EUR
  über 12.000 kg 25 EUR
  ab dem 1.1.2010 auch für die Schadstoffklasse S 1  

Die Höhe der Jahressteuer liegt im Ergebnis über der ebenfalls am zulässigen Gesamtgewicht sowie der Schadstoff- und Geräuschklasse orientierten Kraftfahrzeugsteuer für andere Fahrzeuge, wie z. B. Lastkraftwagen, Omnibusse oder Zugmaschinen und im Normalfall unterhalb der für bis 30.6.2009 hubraum- bzw. ab 1.7.2009 kohlendioxid-orientierten Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen.

 
Praxis-Beispiel

Kraftfahrzeugsteuerberechnung Wohnmobil

Fall 1: Zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg, Schadstoffklasse S 4

 
für die ersten 2.000 kg: 2.000 kg/200 kg = 10; 10 × 16 EUR = 160 EUR
für den Rest: 1.500 kg/200 kg = 7,5; Rundung (angef. 200 kg) 8 × 10 EUR = 80 EUR
  insgesamt: 240 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge