Über die Menge der Fahrzeuge hinaus, die schon verkehrsrechtlich einer bestimmten Fahrzeugart, z. B. Pkw, zugeordnet sind, und damit nicht als andere Fahrzeuge i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG in Betracht kommen, hatte der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[1] in § 2 Abs. 2a KraftStG einen weiteren Katalog von Kraftfahrzeugen normiert, die – unabhängig von ihrer verkehrsrechtlichen Einstufung – kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw gelten. Diese ergänzenden Begriffsbestimmungen sind mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[2] mit Wirkung vom 12.12.2012 aufgehoben worden. Lediglich die Vorschrift des § 2 Abs. 2a KraftStG hatte aufgrund der Übergangsfrist nach § 18 Abs. 12 KraftStG noch bis 31.12.2020 Bedeutung.

Nur noch nach der Übergangsregel des § 18 Abs. 12 KraftStG warenin Fällen, in denen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1.7.2010 geltenden Fassung führen, weiterhin die für Pkw gültigen Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzuwenden. Durch diese Übergangsvorschrift bleibt die von der Zulassungsbehörde festgestellte und in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I[3] und Teil II[4] dokumentierte Fahrzeugart selbst unberührt. Durch die Anwendung der Pkw-Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG aufgrund der Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG fand die Regelung des formal mit VerkehrStÄndG v. 5.12.2012 zum 12.12.2012 aufgehobenen § 2 Abs. 2a KraftStG faktisch bis 31.12.2020 Anwendung.

In Betracht kamdies für folgende Fahrzeuge:

  • Nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung fallen Geländewagen und andere Fahrzeuge mit 3–8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (Klasse N1), die über einen Aufbau als Lkw (Aufbauart BA) oder als Van (Aufbauart BB) verfügen. Diese Autos gehören kraftfahrzeugsteuerrechtlich zur Fahrzeugart Personenkraftwagen, wenn sie vorrangig zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind.
  • Nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung bestimmte Mehrzweckfahrzeuge. In Betracht kommen solche Mehrzweckfahrzeuge, die über eine entsprechende Aufbauart AF nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG verfügen und nicht schon verkehrsrechtlich als Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) eingestuft sind und bereits gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG als Pkw zu besteuern wären.
  • Nach § 2 Abs. 2a Nr. 3 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung Büro- und Konferenzmobile, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.
 
Wichtig

Keine Gewichtsbesteuerung

Zu den Pkw i. S. d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes gehören Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich als Pkw eingestuft sind. Darüber hinaus galten bis zum 31.12.2020 für das KraftStG im Rahmen der Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG auch folgende Kraftfahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 2a KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung[5] als Pkw, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind:

  • Geländewagen und Van;
  • Pick-Up-Fahrzeuge mit Doppelkabine;
  • Mehrzweckfahrzeuge wie Sports Utility Vehicles (SUV);
  • Großraumlimousinen und Kleinbusse;
  • Büro- und Konferenzmobile.
[1] Drittes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 21.12.2006, BGBl 2006 I S. 3344.
[2] Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) v. 5.12.2012, BGBl 2012 I S. 2431.
[5] Vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Verkehrsteueränderungsgesetzes v. 5.12.2012, BGBl 2012 I S. 2431.

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