Nach den Vorschriften des Verkehrsrechts handelt es sich bei Kranken- und Leichenwagen um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung Kranken- und Leichenwagen. Sie werden entsprechend in die Fahrzeugklasse M1 – Kraftfahrzeug[1] zur Personenbeförderung oder M1G – Geländefahrzeug zur Personenbeförderung – eingestuft. Hier sieht das Kraftfahrzeugsteuerrecht eine besondere, im Ergebnis begünstigende Regelung in Form der Anwendung der gewichtsorientierten Tarife nach § 9 Abs. 1 Nrn 3 und 4 KraftStG vor. Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für Kranken- und Leichenwagen gem. § 8 Nr. 2 KraftStG:

  • bis 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht;
  • mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und den Schadstoff- und Geräuschemissionen;
[1] Vgl. Teil A 1 A Nr. 2.1 des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, aktueller Stand: Juli 2017 unter www.kba.de.

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