Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ausländische Fahrzeuge ist durch Beginn und Ende der Dauer des Aufenthalts im Inland begrenzt.[1] Eine Mindestbesteuerung (Mindestmonatsfrist) ist hierbei nicht vorgesehen. Ausländische Fahrzeuge unterliegen auch dann im Inland der Kraftfahrzeugsteuerpflicht, wenn sie ausschließlich auf nicht öffentlichen Straßen genutzt werden. Dies gilt so lange, wie die Zulassung im Ausland nicht beendet ist. Für das Verfahren bei der Besteuerung von ausländischen Fahrzeugen ist in den §§ 9 bis 14 KraftStDV geregelt und weicht von dem Verfahren zur Besteuerung inländischer Fahrzeuge deutlich ab. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Ausgabe einer Steuerkarte, die sowohl als Steuerbescheid gilt, als auch eine Quittung über gezahlte Kraftfahrzeugsteuer enthält.[2]

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