Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG unterliegt die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen als besonderes Tatbestandsmerkmal der Kraftfahrzeugsteuer. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG wird ausdrücklich die Zuteilung des besonderen Kennzeichens und nicht das Halten eines Fahrzeugs besteuert.[1]

Die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG wird pauschal besteuert, sie unterliegt auf der Grundlage einer Jahressteuer von 46,02 EUR für Krafträder bzw. 191,73 EUR für die übrigen Fahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer.

Unter den Begriff des Oldtimers fallen nach § 2 Nr. 22 FZV Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen. Nach § 23 StVZO ist zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Wird für ein solches Fahrzeug ein Oldtimer-Kennzeichen beantragt und zugeteilt, unterliegt nicht das Halten des Oldtimers, sondern die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens der Kraftfahrzeugsteuer. Damit finden alle Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, deren Voraussetzung "Halten eines Fahrzeugs" ist, für die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen keine Anwendung; dies gilt für Begünstigungen wie z. B. Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen nach § 3 bis § 3d KraftStG, Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach §§ 10, 10a KraftStG, aber auch für Belastungen, wie z. B. nach § 9a KraftStG.

Folge der pauschalen Besteuerung einer Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 4 KraftStG ist weiter, dass entsprechende Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich als Oldtimer gelten, sowohl von der hubraum- als auch von der kohlendioxidorientierten Besteuerung ausgenommen sind.

Die Prüfung dieser Voraussetzungen und damit auch die antragsgebundene Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV obliegt hierbei allein den Verkehrsbehörden. In Fällen, in denen die Zulassungsbehörden einem Fahrzeug ein entsprechendes Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt haben, löst dies zwingend die entsprechenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Folgen aus, insbesondere die Besteuerung als Oldtimer nach § 9 Abs. 4 KraftStG. Der Finanzverwaltung steht hier keine eigene Prüfmöglichkeit dahingehend zu, ob und inwieweit die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens vorliegen. Dies gilt auch in Fällen, in denen das betreffende Fahrzeug ausweislich der von den Zulassungsbehörden übermittelten Daten vor weniger als 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden ist. Nach § 9 Abs. 1 S. 4 FZV haben die Zulassungsbehörden die Möglichkeit, im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nr. 22 FZV geforderten Mindestzeitraums von 30 Jahren bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anzurechnen.

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