Eine widerrechtliche Benutzung i. S. d. KraftStG liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Diese widerrechtliche Benutzung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Hier gilt auch im Kraftfahrzeugsteuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 40 AO. Nach § 15 Abs. 1 KraftStDV hat in Fällen einer widerrechtlichen Benutzung die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung i. S. d. § 3 KraftStDV nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

Eine Besteuerung in Fällen einer widerrechtlichen Benutzung kommt aber nur in Betracht, wenn das Halten des Fahrzeuges nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit wäre oder bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 KraftStG besteuert wird. Eine widerrechtliche Benutzung eines bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG besteuerten Fahrzeugs ist z. B. in Fällen denkbar, in denen bei einem zunächst verkehrsrechtlich zugelassenen Fahrzeug die Zulassung nach § 3 FZV entfällt, weil Teile, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, verändert wurden, sich diese Änderung jedoch nicht auf die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auswirkt.

 
Praxis-Beispiel

Nutzung nach Erlöschung der Betriebserlaubnis

Der Halter Z lässt von der Werkstatt S die Leistung seines zugelassenen und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ordnungsgemäß besteuerten Pkw E durch Austausch von für die Motorsteuerung relevanter Bauteile erhöhen (sog. Chiptuning), ohne dies in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Die Betriebserlaubnis ist damit nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen und fehlt als Grundlage für eine verkehrsrechtliche Zulassung (§ 3 Abs. 1 FZV). Das Fahrzeug E wird ab diesem Zeitpunkt widerrechtlich benutzt. Grundsätzlich käme eine Steuerpflicht des Z nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG in Betracht, diese wird jedoch hier durch die bereits bestehende Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG überlagert. Die Grundlagen für die Kraftfahrzeugbesteuerung waren durch das "Chiptuning" nicht berührt worden. Das Halten des Fahrzeugs ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ordnungsgemäß besteuert, für eine – weitere – Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG aufgrund der widerrechtlichen Benutzung ist hier nach § 2 Abs. 5 S. 2 KraftStG kein Raum.

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