Rz. 80

Für Aufwendungen, die in Verbindung mit dem Betrieb und der Erhaltung des Kfz stehen, gelten die Grundsätze für den Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten (vgl. Abschn. 4.3) entsprechend. Jedoch ist zu beachten, dass die Aufwendungen ein eigenes Zuordnungsobjekt bilden.[1] Je nach Nutzung des Kfz gilt Folgendes:

Sonstige Leistungen und vertretbare Gegenstände (z.  B. Wartungsarbeiten und Benzin) unterliegen unabhängig von der Zuordnung des Kfz dem Aufteilungsgebot.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung

Unternehmer U hat in 2022 ein Kfz erworben, das er zu 40 % für unternehmerische und zu 60 % für private Zwecke nutzt. Das Fahrzeug wurde in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet. Im darauffolgenden Jahr erwirbt der Unternehmer einen Satz Winterreifen und hat Aufwendungen für die Wartung des Kfz.

Die Vorsteuer aus den Aufwendungen für die Wartung ist grundsätzlich nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem der Unternehmer das Kfz für unternehmerische Zwecke nutzt (40 %). Er kann aber auch den vollen Vorsteuerbetrag abziehen und die Wartungsaufwendungen bei der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG mit berücksichtigen. Bei den Winterreifen gilt, dass der Unternehmer diese in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen und den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen kann. Für die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe kann ein Privatanteil von 60 % zugrunde gelegt werden, ohne dass die konkreten Nutzungsverhältnisse der Winterreifen ermittelt werden müssen.

 

Rz. 81

Gehört ein Kfz wegen Unterschreitens der 10 %-Grenze nicht zum Unternehmensvermögen, so können ausnahmsweise solche Vorsteuerbeträge in voller Höhe abgezogen werden, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Kfz entfallen, z.  B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen für einen Unfall während einer unternehmerischen Fahrt oder aus Benzinkosten für eine längere – von den übrigen Fahrten abgrenzbare – Geschäftsreise. Für Unternehmer, die die Aufwendungen für ihre unternehmerischen Fahrten lediglich anhand des ertragsteuerlichen Pauschalwertes von 0,30 EUR ermitteln, kommt ein Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten nicht in Betracht.[2]

[1] Vgl. Abschn. 15.2c Abs. 9 UStAE.
[2] BMF, Schreiben v. 5.6.2014, IV D 2 – S 7300/07/10002:001, BStBl 2014 I S. 896, Tz. I Nr. 4. Davon unberührt bleibt die einkommensteuerliche Möglichkeit des Ansatzes der Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen. Für Umsatzsteuerzwecke sind die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerischen Fahrten entfallenden Vorsteuerbeträge anhand von ordnungsgemäßen Rechnungen i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer oder sog. Kleinbetragsrechnungen i.  S.  d. § 33 UStDV bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR incl. USt (z.  B. Tankquittungen) zu ermitteln.

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