Rz. 65

Wird ein zum Privatvermögen (private Nutzung mehr als 90 %)[1] gehörendes Kfz teilweise betrieblich oder beruflich genutzt, so liegen umgekehrt Nutzungs- oder Leistungseinlagen vor. Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind dabei die auf die betriebliche Veranlassung entfallenden Gesamtkosten einschließlich der AfA.[2] Bei einem Luxuswagen ist gegebenenfalls auch hier die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG in der Weise zu beachten, dass die überhöhte AfA von vornherein nicht als betrieblich veranlasst angesehen werden kann.[3] Ohne einen Nachweis sind die Gesamtkosten für die Nutzung eines Privatwagens für betriebliche/berufliche Zwecke je nach vorhandenen Unterlagen ganz oder teilweise zu schätzen,[4] wobei pauschal 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer abgesetzt werden können.[5] Wenn und soweit der Kilometersatz im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führt, ist er nicht anzuwenden.[6] Dies kann in den Fällen einer Jahresfahrleistung von mindestens 40.000 km in Betracht kommen, bei der die Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen.[7]

 

Rz. 66

Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn ein Kfz ohne besondere Vereinbarung für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, das dem Ehegatten gehört. Hier kann der das Kfz für solche Zwecke nutzende Ehegatte nur die tatsächlich angefallenen und von ihm getragenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.[8] Die Absetzung anteiliger AfA ist ausgeschlossen, weil der unternehmerisch oder selbstständig tätige Ehegatte i.  d.  R. ein einlagefähiges Wirtschaftsgut "Nutzungsrecht an dem Kfz" nicht erlangt hat;[9] auch die Absetzung des Pauschbetrags von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer dürfte hier nicht in Betracht kommen, weil darin die AfA enthalten ist. Grundsätzlich ausgeschlossen hat der BFH den pauschalen Betriebsausgabenabzug für den Fall, dass sich ein Kfz im Betriebsvermögen des Ehegatten befindet und von diesem unentgeltlich überlassen wird.[10]

 

Rz. 67

Auf Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten anlässlich einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung mit einem zum Privatvermögen gehörenden Kfz ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anzuwenden, d.  h., die Aufwendungen sind im Ergebnis i.  H.  d. Entfernungspauschale (0,30 EUR bzw. für Veranlagungszeiträume 2021–2026 ab dem 21. Kilometer 0,35 EUR und 0,38 EUR) als Betriebsausgaben abziehbar. § 9 Abs. 2 EStG ist entsprechend anzuwenden.[11]

[2] BFH, Urteil v. 13.4.1961, IV 54/60 U, BStBl 1961 III S. 308; vgl. auch BFH, Urteil v. 7.2.1975, VI R 133/72, BStBl 1975 II S. 479, für den entsprechenden Fall der beruflichen Nutzung eines privaten Pkw eines Arbeitnehmers.
[5] BMF, Schreiben v. 20.8.2001, IV C 5 – S 2353 – 312/01, BStBl 2001 I S. 541. Mit der Kilometerpauschale sind sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen (außer Parkgebühren) abgegolten. Zu den gegebenenfalls daneben zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Kosten wie Unfallkosten rechnen nicht die Versicherungsprämien für eine Vollkaskoversicherung, vgl. BFH, Urteil v. 30.6.2000, VI B 18/00, BFH/NV 2000 S. 1343.
[8] FG Düsseldorf, Urteil v. 24.6.1981, XV 257/77, EFG 1982 S. 69.

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