Rz. 60

Für die pauschalierte Bewertung von privaten Fahrzeugnutzungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gestatten, gilt die in Rz. 26–33 beschriebene sog. 1 %-Regelung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.  V.  m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend.[1]

Bei untersagter Privatnutzung (i.  d.  R. durch arbeitsvertragliches Verbot) ist der früher geltende Beweis des ersten Anscheins zugunsten einer Privatnutzung inzwischen vom BFH entkräftet worden. Wenn eine Privatnutzung nicht feststeht, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darüber zu entscheiden, ob eine (unerlaubte) Privatnutzung vorliegt. Dies gilt selbst bei fehlender Kontrolle des Arbeitgebers, ob das vereinbarte Nutzungsverbot eingehalten wird und auch bei fehlender Kontrollinstanz (z.  B. bei angestellten Familienmitgliedern).[2] Dies gilt lohnsteuerrechtlich auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Bei fehlender Widerlegung der Privatnutzung (z.  B. durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) liegt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Aufgrund der unbeschränkten Verfügungsbefugnis läge andernfalls ein Wertungswiderspruch zu den Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft vor, für die von einem Anscheinsbeweis zugunsten der privaten Kfz-Nutzung ausgegangen wird.[3] Der Wert einer vGA bei privater Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder eine ihm nahestehende Person bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung.[4] Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltenen (Sonder-)Regelungen über vGA gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor. Eine Bewertung der vGA mit pauschalierten Selbstkosten i.  S.  v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. EStG, die keinen Gewinnaufschlag enthalten, kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, die Bemessung der vGA in Anlehnung daran ist aber aus Vereinfachungsgründen vertretbar. In begründeten Einzelfällen sind abweichende Schätzungen zulässig.

Es ist zu beachten, dass der Verzicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Kfz nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten ist. Der dem Angestellten entstandene Vermögensvorteil stellt einen (weiteren) geldwerten Vorteil dar, der zusätzlich zur pauschal ermittelten privaten Kfz-Nutzung als Arbeitslohn versteuert werden muss.[5] Der Verzicht auf Schadenersatz führt dann nicht zu einer Steuererhöhung, wenn der Angestellte die Unfallkosten als Werbungskosten in Abzug bringen könnte, was bei alkoholbedingten Unfallkosten jedoch nicht gegeben ist.[6] Auch die arbeitgeberseitige Übernahme von Straßenbenutzungsgebühren, die auf einer Privatfahrt angefallen sind, stellt die Zuwendung eines zusätzlichen geldwerten Vorteils dar.[7]

Die 1 %-Regel ist bei Überlassung eines Dienstwagens ohne Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zwingend anzuwenden, selbst wenn der Arbeitnehmer für die private Nutzung ein angemessenes Nutzungsentgelt entrichtet. Dieses Nutzungsentgelt kann ggf. von dem nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ermittelten Nutzungswert in Abzug gebracht werden.[8] Die Übernahme von Anschaffungskosten kann ebenso in Abzug gebracht werden wie vom Arbeitnehmer selbst getragene laufende Kosten (z.  B. Treibstoff, Reparaturen).[9]

 

Rz. 61

Aufgrund eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und Einzelnachweis der tatsächlichen Kfz-Kosten können die Privatfahrten, die Fahrten Wohnung – Tätigkeitsstätte, die Familienheimfahrten und die beruflichen Fahrten genau bestimmt werden und aus diesen Erkenntnissen der auf die außerberufliche Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten nicht pauschaliert, sondern als Alternative zur 1 %-Methode individuell ermittelt werden.[10]

Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt[11] für private Kfz-Nutzungen, ist der ermittelte Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen. Trägt der Arbeitnehmer bestimmte Kfz-Kosten selbst, fließen diese nicht in die Gesamtkosten des Arbeitgebers ein und damit ist der zu versteuernde Nutzungswert niedriger. Alternativ können die selbst getragenen Kosten wie bei der Anwendung der 1 % – Regelung als Nutzungsentgelt behandelt werden.[12]

 

Rz. 62

Nutzt der Arbeitnehmer das Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte[13] i.  S.  d. § 9 Abs. 4 EStG, ist der ebenfalls als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines betrieblichen Kfz entweder nach der Fahrtenbuchmethode[14]oder nach der 0,03 %-Methode[15] zu berechnen.[16] Die pauschale Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kommt jedoch nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt. Nutzt er ihn nur an einzelnen Tagen und liegen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge