Rz. 52

Bei Inanspruchnahme der 1 %-Regelung (vgl. Rz. 26 ff.) zur Ermittlung des Privatnutzungsanteils[1] sowohl für privat veranlasste Fahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte und für Familienheimfahrten werden die monatlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte mit 0,03 % des inländischen Brutto-Listenpreises i.  S.  d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Entfernungskilometer angesetzt. Der Betrag gilt unabhängig von der Anzahl der Fahrttage und ist auch für Gebrauchtwagen maßgebend. Wegen der Sondervorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen die auf diese Weise ermittelten Aufwendungen den Gewinn nicht mindern, soweit sie die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.  H.  v. 0,30 EUR/Entfernungskilometer oder den sich nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder 3 EStG ergebenden Betrag überschreiten.[2] Bei Nachweis der Gesamtaufwendungen durch Sammeln von Belegen und Nachweis des genauen Umfangs der Privatfahrten anhand eines ordnungsgemäßen Dauerfahrtenbuchs gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG treten an die Stelle des mit 0,03 % des inländischen Listenpreises ermittelten Betrages die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Gewerbetreibender benutzt den Firmenwagen, dessen Listenpreis inkl. Umsatzsteuer und Kosten für Sonderausstattung 35.280 EUR betrug, an 252 Tagen im Jahr (= 21 Tage pro Monat) zur Fahrt zwischen Wohnung und (erster) Betriebsstätte (Entfernung 14 km). Die Anzahl der Fahrttage hat er durch Listen nachgewiesen. Die tatsächlichen Aufwendungen je gefahrenen km betragen 0,54 EUR.

Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb:

 
  Pro Monat bei
14 km Entfernung
Pro Jahr bei 14 km
Entfernung
  EUR EUR EUR EUR
tatsächlich entstehende Fahrtkosten: 2 Fahrten/Tag × 0,54 EUR × 21 bzw. 252 Tage × 14 km   317,52   3.810,24
a) Listenpreisregelung        

nicht abziehbare Betriebsausgaben:

0,03 % des Listenpreises als Ausgangsgröße für die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 0,03 % × 35.200 EUR × 14 km
147,84   1.774,08  
./. Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 0,30 EUR/km × 21 bzw. 252 Tage × 14 km – 88,20 59,64 – 1.058,40 715,68
abzugsfähige Betriebsausgaben   257,88   3.094,56
b) Fahrtenbuch/Belegnachweis        

nicht abziehbare Betriebsausgaben:

2 Fahrten/Tag × 0,54 EUR × 21 bzw. 252 Tage × 14 km
317,52   3.810,24  
./. Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 0,30 EUR/km × 21 bzw. 252 Tage × 14 km – 88,20 229,32 – 1.058,40 2.751,84
abzugsfähige Betriebsausgaben   88,20   1.058,40
 

Rz. 53

Führt der Ansatz des Kilometer-Pauschbetrags zu höheren Kosten als der auf der Basis von 0,03 % des inländischen Listenpreises errechnete Betrag bzw. der auf Basis der tatsächlichen Kosten errechnete Betrag, liegen keine nicht abziehbaren Ausgaben vor. Der übersteigende Betrag kann als "fiktive" Betriebsausgabe abgezogen werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

U nutzt im Kalenderjahr 01 seinen Betriebs-Pkw an 230 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Betriebsstätte (Entfernung 13 km). Der Bruttolistenpreis des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 18.000 EUR.

 
0,03 % v. 18.000 EUR × 13 km × 12 Monate 842,40 EUR
abzgl. 0,30 EUR × 13 km × 230 Tage 897,00 EUR
negativer Unterschiedsbetrag –54,60 EUR
 

Rz. 54

Dieser zusätzliche Betriebsausgabenabzug in Höhe des negativen Unterschiedsbetrages darf ebenso wie die ab Rz. 55 beschriebenen pauschalen Ermittlung des Wertes der Familienheimfahrten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG angesetzt werden.[4]

 

Rz. 55

Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind für den Fall, dass der Steuerpflichtige nicht die tatsächlichen Kfz-Aufwendungen belegmäßig nachweist und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, pauschal mit 0,002 % des Listenpreises i.  S.  d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die einzelne Familienheimfahrt pro Entfernungskilometer als Ausgangsgröße anzusetzen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG). Soweit der sich hiernach ergebende Betrag die sich bei Ansatz der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze  5–7 EStG/§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG ergebenden Kosten oder die tatsächlichen Aufwendungen i.  S.  d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG übersteigt, ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG eine Hinzurechnung als nicht abziehbare Ausgabe bei der Gewinnermittlung vorzunehmen. Die Gewinnzurechnung erübrigt sich bei wöchentlich einer Fahrt und einem Listenpreis bis zu 15.000 EUR.[5]

 

Beispiel Familienheimfahrten:

Ein Gewerbetreibender unternimmt mit dem betrieblichen Pkw jährlich 30 Familienheimfahrten vom Betriebsort zur 250 km entfernten Familienwohnung. Der Pkw hat einen Listenpreis von 47.600 EUR (inkl. Umsatzsteuer).

Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Kosten von Familienheimfahrten:

 
  EUR je Fahrt EUR für 30 Fahrten
0,002 % des inländischen Listenpreises von 47.600 EUR × 250 km × Anzahl der Fahrten 237,50 7.125,00
abziehbare Kosten bei Ansatz d...

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