Rz. 51

Auch sog. Familienheimfahrten im eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung[1] sind betrieblich oder beruflich veranlasste Fahrten; die hierfür entstandenen Aufwendungen sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Abzug der Aufwendungen ist jedoch ebenso wie der für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte dem Grunde und der Höhe nach beschränkt. Der Ansatz ist beschränkt auf eine Fahrt wöchentlich und 0,30 EUR je Entfernungskilometer, wobei nur volle Kilometer zu berücksichtigen sind und der Begrenzungsbetrag von 4.500 EUR hier nicht zum Tragen kommt. Maßgebend für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung. Flugstrecken sind wie bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte ausgenommen.[2] Für die Kalenderjahre 2021–2023 gilt ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 EUR und für die Kalenderjahre 2024–2026 ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 EUR.[3]

Bestimmte Körperbehinderte können die tatsächlichen Aufwendungen oder 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer ansetzen .[4] Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Rz. 41 ff. und R 4.12 Abs. 3 EStR i.  V.  m. R 9.11 LStR verwiesen werden.

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