Rz. 25

Die ausschließliche betriebliche Nutzung wird bei Lastkraftwagen und ähnlichen Fahrzeugen i.  d.  R. unumstritten sein. Wird dagegen ein zum Betriebsvermögen gehörender Pkw auch zu Privatfahrten benutzt, so ist eine Aufteilung in abzugsfähige Betriebsausgaben[1] und nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten[2] vorzunehmen.[3] In der Praxis der Finanzbuchhaltung werden zunächst 100 % der Kosten gewinnmindernd erfasst. Soweit die Aufwendungen jedoch auf die private Nutzung entfallen, sind sie – sozusagen auf der Gegenseite – als Nutzungs- oder Leistungsentnahmen zu behandeln.[4]

[1] § 4 Abs. 4 EStG,

Auch bei ausschließlich betrieblicher Nutzung kann nicht darauf verzichtet werden, die tatsächlich angefallenen Pkw-Kosten beleg- und buchmäßig zu erfassen. So wird z.  B. nicht anerkannt, die gesamten Pkw-Kosten nach den ADAC-Tabellen zu schätzen (vgl. BFH, Urteil v. 15.12.1967, VI R 268/67, BStBl 1968 II S. 126).

[3] BFH, Urteil v. 9.11.1962, IV 224/59, StRK R 535 zu § 4 EStG.

2.4.1 Nutzungsentnahme für Privatfahrten

 

Rz. 26

Dem Unternehmer stehen für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils grundsätzlich 2 Bewertungsmethoden offen:

  • Pauschaler Ansatz des Entnahmewerts der privaten Nutzung – unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Umfangs der Privatnutzung und unabhängig von der tatsächlichen Fahrleistung – gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 %, d.  h. pro Jahr mit 12 % des inländischen Bruttolistenpreises[1] im Zeitpunkt der Erstzulassung. Kosten für Sonderausstattung[2] sind mit Ausnahme der nur betrieblich nutzbaren Sonderausstattungen, wie z.  B. des 2. Pedalsatzes eines Fahrschulfahrzeugs,[3] ebenfalls mit dem Bruttolistenpreis zu berücksichtigen. Weder beim Kauf des Kfz tatsächlich ausgehandelte Rabatte noch pauschale Abschläge auf den Listenpreis sind zulässig.[4] Zur Förderung der Elektromobilität in Sinne des Klimaschutzes ist der Bruttolistenpreis bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte anzusetzen.[5]

    Die unterschiedlichen Voraussetzungen sind nachfolgender Tabelle zur entnehmen.[6]

     
    Kfz-Art Anschaffung Bedingung Rechtsgrundlage Entnahmewert pro Monat
    Elektrofahrzeug Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031

    keine CO2-Emission

    und

    Bruttolistenpreis max. 60.000 EUR
    § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG 0,25 % des Bruttolistenpreises

    Elektrofahrzeug

    bzw.

    extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug
    Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022

    CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer

    oder

    Reichweite elektrisch mind. 40 km

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG

    i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
    0,5 % des Bruttolistenpreises

    Elektrofahrzeug

    bzw.

    extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug
    Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025

    CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer

    oder

    Reichweite elektrisch mind. 60 km
    § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 EStG 0,5 % des Bruttolistenpreises

    Elektrofahrzeug

    bzw.

    extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug
    Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031

    CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer

    oder

    Reichweite elektrisch mind. 80 km
    § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG 0,5 % des Bruttolistenpreises

    Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Elektrohybridfahrzeugen, die die o. g. Bedingungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nrn. 2–4 EStG nicht erfüllen und vor dem 31.12.2023 angeschafft wurden, ist der Listenpreis um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern.[7] Diese auslaufende Altregelung (sog. Nachteilsausgleich) richtet sich nach dem Anschaffungsjahr und der Batteriekapazität und ist wie folgt auf abschmelzende Höchstbeträge beschränkt.[8]

     
    Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung Minderungsbetrag in EUR/kWh der Batteriekapazität Höchstbetrag in EUR
    2013 und früher 500 10.000
    2014 450 9.500
    2015 400 9.000
    2016 350 8.500
    2017 300 8.000
    2018 250 7.500
    2019 200 7.000
    2020 150 6.500
    2021 100 6.000
    2022 50 5.500

    Wird das Batteriesystem nicht zusammen mit den Kfz angeschafft, sondern sind dafür z.  B. separate Leasingraten zu entrichten, so sind diese in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, ohne Rücksicht auf eine eventuelle private Mitnutzung.[9] Es ist auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kfz mit Batteriesystem zu berechnen, sofern der Marktpreis dafür bekannt ist, und darauf den pauschalen Abschlag vorzunehmen.[10] Die Höhe der Anschaffungskosten im Einzelfall ist daher wie auch der Umfang der privaten Nutzung für die Bemessung des Pauschalwerts ohne Belang. Verfassungsrechtlich ist die typisierende Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG dem Grunde und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.[11] Die Regelung genügt dem Demokratieprinzip und ist daher formell ebenfalls in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.[12] Durch den pauschalen Nutzungswert sind alle Kraftfahrzeugkosten mit Ausnahme der außergewöhnlichen Aufwen...

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