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Wird ein Betriebs-Kfz nur betrieblich genutzt, sind sämtliche Kosten betrieblich veranlasst und damit abzugsfähige Betriebsausgaben i.  S.  d. § 4 Abs. 4 EStG. Bei einem zu 100 % privat genutzten Kfz entfällt die betriebliche Abzugsfähigkeit der Kosten selbstverständlich vollumfänglich.

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