Rz. 16

Neben der oben beschriebenen Abschreibung entstehen durch die Kfz-Nutzung laufende Aufwendungen. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kann der Stromanteil, der ggf. (auch) an einer privaten Ladevorrichtung getankt wird, entweder mit Hilfe eines Stromzählers oder durch Schätzung anhand repräsentativer Aufzeichnungen über 3 Monate oder aus Vereinfachungsgründen mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden.[1]

Kraftstoffe, Öl, Frostschutz und Schmiermittel etc. müssen in regelmäßigen Abständen aufgefüllt werden. Darüber hinaus muss das Fahrzeug gewartet, instandgesetzt (vgl. Rz. 14 f.) und gereinigt werden. Ebenso zählen die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherung zu den unmittelbar durch das Kfz verursachten Aufwendungen. Ggf. gehören natürlich auch Leasingkosten zu den Gesamtkosten. Zu den Gesamtaufwendungen für das Kfz gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen.[2] Zu den Gesamtkosten gehören nicht die Sonderabschreibungen.[3] Diese Gesamtaufwendungen sind im Rahmen der betrieblichen Nutzung sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Die anteiligen Kosten, die durch die private Nutzung veranlasst sind, sind wie in Rz. 26 ff. beschrieben, durch die Versteuerung einer Nutzungsentnahme auszugleichen. In bestimmten Sonderfällen (vgl. Rz. 41 ff.) ist eine nicht abziehbare Betriebsausgabe dem Gewinn hinzuzurechnen. Beides kann sowohl pauschaliert als auch durch Einzelnachweis erfolgen.

Außergewöhnliche Kfz-Kosten sind im Gegensatz zu den typischen Gesamtaufwendungen vorab der betrieblichen/beruflichen oder privaten Sphäre zuzuordnen. Aufwendungen, die ausschließlich durch eine Privatfahrt verursacht sind (z. B. Mautgebühren auf einer Urlaubsreise[4]), sind vorab als Entnahme zu behandeln und gehören nicht zu den ggf. aufzuteilenden Kfz-Gesamtaufwendungen.[5]

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