2.1 Gesamtaufwendungen

 

Rz. 16

Neben der oben beschriebenen Abschreibung entstehen durch die Kfz-Nutzung laufende Aufwendungen. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kann der Stromanteil, der ggf. (auch) an einer privaten Ladevorrichtung getankt wird, entweder mit Hilfe eines Stromzählers oder durch Schätzung anhand repräsentativer Aufzeichnungen über 3 Monate oder aus Vereinfachungsgründen mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden.[1]

Kraftstoffe, Öl, Frostschutz und Schmiermittel etc. müssen in regelmäßigen Abständen aufgefüllt werden. Darüber hinaus muss das Fahrzeug gewartet, instandgesetzt (vgl. Rz. 14 f.) und gereinigt werden. Ebenso zählen die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherung zu den unmittelbar durch das Kfz verursachten Aufwendungen. Ggf. gehören natürlich auch Leasingkosten zu den Gesamtkosten. Zu den Gesamtaufwendungen für das Kfz gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen.[2] Zu den Gesamtkosten gehören nicht die Sonderabschreibungen.[3] Diese Gesamtaufwendungen sind im Rahmen der betrieblichen Nutzung sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Die anteiligen Kosten, die durch die private Nutzung veranlasst sind, sind wie in Rz. 26 ff. beschrieben, durch die Versteuerung einer Nutzungsentnahme auszugleichen. In bestimmten Sonderfällen (vgl. Rz. 41 ff.) ist eine nicht abziehbare Betriebsausgabe dem Gewinn hinzuzurechnen. Beides kann sowohl pauschaliert als auch durch Einzelnachweis erfolgen.

Außergewöhnliche Kfz-Kosten sind im Gegensatz zu den typischen Gesamtaufwendungen vorab der betrieblichen/beruflichen oder privaten Sphäre zuzuordnen. Aufwendungen, die ausschließlich durch eine Privatfahrt verursacht sind (z. B. Mautgebühren auf einer Urlaubsreise[4]), sind vorab als Entnahme zu behandeln und gehören nicht zu den ggf. aufzuteilenden Kfz-Gesamtaufwendungen.[5]

2.2 Sonderfall: Unfallkosten als außergewöhnliche Kfz-Kosten – Aufdeckung stiller Reserven bei Untergang während Nutzungsentnahme?

 

Rz. 17

Von der Aufteilung der Kosten eines sowohl betrieblich oder beruflich als auch privat genutzten Kfz ausgenommen sind Aufwendungen, die anlässlich eines Unfalles mit dem Kfz entstehen.[1] Sie sind stets voll dem betrieblichen/beruflichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen, in dem sie angefallen sind. Sie teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Werden aufgrund einer (untergeordneten) privaten Mitveranlassung jedoch erhebliche Unfallkosten ausgelöst, führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das aber die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.[2] Bei einem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall, infolgedessen das Kfz aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, ist die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung[3] zulässig.[4]

 

Rz. 18

Für die Abgrenzung einer ausschließlich betrieblichen/beruflichen Fahrt von einer Privatfahrt und den dabei entstandenen Unfallkosten hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in Abkehr von der früheren Rechtsprechung die Rechtslage im Hinblick auf die Verletzung von Verkehrsvorschriften klargestellt.[5] Danach sind die Kosten eines Unfalles "nicht deshalb von der Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen, weil der Unfall darauf beruht, dass der Steuerpflichtige bewusst und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat". Maßgebend ist allein die betriebliche oder berufliche Veranlassung für die Fahrt, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und der Familienheimfahrten (vgl. Rz. 41–51). Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht mehr an. Das Abgrenzungsmerkmal ergibt sich aus § 12 Nr. 1 EStG. Nach dem Beschluss des Großen Senats wird z.  B. die gewerbliche oder berufliche Veranlassung für die Fahrt aufgehoben oder unterbrochen, wenn aus privaten Gründen ein Umweg gewählt wird, wenn der Steuerpflichtige etwa aus Rache einen anderen Verkehrsteilnehmer anfährt, weil er sich durch dessen Verkehrsverhalten belästigt gefühlt hat, wenn er einem Beifahrer die Schnelligkeit seines Wagens vorführen will oder aus sportlichen Gründen mit einem anderen Verkehrsteilnehmer um die Wette fährt und dabei die Herrschaft über den Wagen verliert. Ob bei durch Alkoholgenuss beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit allgemein davon ausgegangen werden kann, dass private Gründe jedenfalls mit maßgeblich für den Unfall waren, ist abschließend noch nicht geklärt. Bisher ist nur entschieden, dass die Herbeiführung des Unfalls durch den Alkoholeinfluss...

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