Rz. 2

Handelsrechtlich sind diejenigen Anlagegüter im Anlagevermögen zu aktivieren, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[1]

Steuerrechtlich gilt grundsätzlich dieselbe Ansatzvorschrift.[2] Zur Differenzierung zwischen notwendigem Betriebsvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen sowie notwendigem Privatvermögen bestehen im Steuerrecht darüber hinaus detaillierte Regelungen.[3]

 

Rz. 3

Ein Kraftfahrzeug (Kfz) gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, betrieblich genutzt wird.[4]

Liegt keine überwiegende betriebliche Nutzung vor, so kann das Kraftfahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen werden, wenn es in einem gewissen objektiven Zusammenhang zum Betrieb steht und ihm zu dienen bestimmt und geeignet ist.[5] Die betriebliche Nutzung darf aber nicht unbedeutend sein, d. h. weniger als 10 % betragen.[6] Unter diesen Voraussetzungen können auch Zweitwagen und Luxusautos[7] zum Betriebsvermögen gehören. Gewillkürtes Betriebsvermögen können alle Steuerpflichtigen bilden, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG ermitteln, also nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch Land- und Forstwirte sowie selbstständig Tätige. Der BFH hat mit Urteil vom 2.10.2003[8] auch für Überschussrechner (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen zugelassen (Grundsatz der Totalgewinngleichheit).[9] Zur Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile bei niedrigem betrieblichen Nutzungsanteil darf ab 1.1.2006 die sog. 1 %-Methode zur Ermittlung eines pauschalen Wertes der privaten Pkw-Nutzung (Rz. 26 ff.) bei Fahrzeugen, deren betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt, nicht mehr angewandt werden.[10]

Im Fall der Zuordnung des Kfz zum notwendigen Privatvermögen (private Nutzung über 90 %)[11] können Aufwendungen für die Anschaffung sowie Aufwendungen für den laufenden Betrieb eines Pkw nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Einnahmen aus der Veräußerung eines solchen Pkw stellen keine Betriebseinnahmen dar; ein Veräußerungsgewinn/-verlust kann insoweit nicht entstehen.

Bei Nutzung des Kfz in mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen ist für die Frage der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen die gesamte eigenbetriebliche Nutzung maßgebend.[12]

 

Rz. 4

vorläufig frei

[7] BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R 20/12, BFH/NV 2014 S. 1439 (Ferrari Spider, 400 PS-Sportwagen ist BV. Hinsichtlich der angefallenen Kfz-Aufwendungen greift jedoch die Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
[9] Das BMF hat mit Schreiben v. 17.11.2004, IV B 2 – S 2134 – 2/04, BStBl 2004 I S. 1064, die unmissverständliche zeitnahe Dokumentation der Zuordnung zum Betriebsvermögen als Voraussetzungen für die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bestimmt.
[10] Vgl. Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, BGBl 2006 I S. 1091.

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