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Kraftfahrzeuge sind auf der Aktivseite der Bilanz beim Anlagevermögen unter der Position Sachanlagen als "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A. II. 3. HGB). Bei kleinen Kapitalgesellschaften i.  S.  d. § 267 Abs. 1 HGB und Kleinstkapitalgesellschaften i.  S.  d. § 267a Abs. 1 HGB sind die Fahrzeuge in den übergeordneten Positionen "Sachanlagen" bzw. "Anlagevermögen" enthalten (verkürzte Bilanzgliederung gem. § 266 Abs. 1 Sätze 3, 4 HGB).

Bei Kraftfahrzeugherstellern und -händlern gehören die zum Verkauf bestimmten Kfz zum Vorratsvermögen und damit zum Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B. I. 3. HGB)[1]. Nicht zum Umlaufvermögen, sondern zum Anlagevermögen zählen jedoch die Vorführwagen der Händler, weil es allein auf die Art der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb ankommt und nicht auf das zeitliche Moment.[2]

Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz gelten für die Steuerbilanz dieselben Ausweisvorschriften.[3]

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