(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.

 

(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.

 

(3) § 7 Absatz 4 und 5[1] [Bis 31.12.2020: Absatz 6 und 7] und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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