Eine ebenfalls relativ schnelle Einsparwirkung kann durch die Streichung von Gratifikationen oder anderen Einmalzahlungen erzielt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass arbeitsvertraglich ein sog. Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde.

Freiwilligkeitsvorbehalt

Im Fall des wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts der Einmalzahlung kann die Zahlung ohne Weiteres in Zukunft eingestellt werden. Der Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert, dass ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer, z. B. aus betrieblicher Übung, entstanden ist. Dazu muss der Arbeitgeber bei jeder Zahlung darauf hinweisen, dass diese freiwillig erfolgt und auch aus wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht.

Widerrufsvorbehalt

Im Fall des Widerrufsvorbehalts muss der Arbeitgeber rechtzeitig vor der erwarteten Auszahlung und ausdrücklich den Widerruf erklären. Der Widerruf muss unter den im Widerrufsvorbehalt genannten Voraussetzungen (z. B. Umsatzrückgang in bestimmter Höhe) erfolgen und billigem Ermessen entsprechen.

Sind in den Arbeitsverträgen noch keine geeigneten Klauseln enthalten, sollte dies bei künftigen Neueinstellungen geändert werden. Während die vollständige Streichung von Sonderzahlungen ohne Mitbestimmung des Betriebsrats erfolgen kann, ist eine Reduzierung mitbestimmungspflichtig, wenn sich dadurch der Verteilungsmaßstab ändert (s. Kap. 2.5)!

 
Praxis-Beispiel

Freiwilligkeitsvorbehalt/Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag

  • Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung

Die Zahlung von etwaigen Sondervergütungen (Gratifikationen, Urlaubsgeld, Prämien etc.) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und auch bei wiederholter Gewährung ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft.

  • Widerrufsvorbehalt

Zulagen, die zusätzlich zum monatlichen laufenden Entgelt gewährt werden, können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (z. B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten oder in der Person des Mitarbeiters oder im Rahmen einer Umstrukturierung) widerrufen werden.

Der Arbeitgeber kann auch Teile der monatlichen Vergütung einseitig reduzieren, wenn diese als flexible Gehaltsbestandteile vereinbart sind. Voraussetzung hierfür ist, dass höchstens 25 % der Vergütung im Arbeitsvertrag unter einen wirksamen Widerrufsvorbehalt gestellt sind und durch den Widerruf die tarifliche Referenzvergütung nicht unterschritten wird. Der Widerruf muss unter den im Widerrufsvorbehalt genannten Voraussetzungen (z. B. Umsatzrückgang in bestimmter Höhe) erfolgen und billigem Ermessen entsprechen.

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