Kommentar

Ist bei einem aufwendig gestalteten selbstgenutzten Objekt der Nutzungswert unter Ansatz der Kostenmiete zu ermitteln, erfolgt dies grundsätzlich auf der Grundlage der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Die Finanzverwaltung kann jedoch aus Vereinfachungsgründen die Kostenmiete unter Ansatz eines bestimmten Prozentsatzes der Anschaffungs- und Herstellungskosten schätzen, soweit die nach der II. BV ermittelte Kostenmiete nicht überschritten wird. Bei Anwendungen dieser Schätzmethode sind auch begünstigte Aufwendungen für Baudenkmäler ( § 7 i EStG ) mit einzubeziehen. Derartige Aufwendungen sind nur für die Frage, ob die Kostenmiete überhaupt zum Ansatz kommt, außer Betracht zu lassen. Ist die Kostenmiete dagegen zu berechnen, sind grundsätzlich alle tatsächlich angefallenen und nach der II. BV zu berücksichtigenden Aufwendungen einzubeziehen. Hierzu rechnen auch die begünstigten Herstellungskosten für Denkmalschutzmaßnahmen. Denn wenn diese Aufwendungen im Fall der Fremdvermietung nicht durch die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete zu decken wären, spricht dies gerade für ihre Einbeziehung in die Ermittlung der Kostenmiete.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.03.1998, IX R 18/96

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