Kommentar

Eltern, deren Kind z. B. nach Scheidung oder bei Getrenntleben bei dem anderen Elternteil wohnt, erhielten bis 1989 nach dem damaligen § 33a Abs. 1a EStG unter bestimmten Voraussetzungen neben dem halben Kinderfreibetrag einen weiteren Freibetrag für ihre Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses. Dieser sog. Kontaktpflege-Freibetrag ist durch das Steuerreformgesetz 1990 abgeschafft worden. Nach dieser Gesetzesänderung war umstritten, ob die Aufwendungen zur Kontaktpflege nunmehr als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art abziehbar sind.

Hierzu hat der BFH kürzlich entschieden, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil seine Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art steuermindernd nach § 33 Abs. 1 EStG geltend machen kann. Der BFH ist der Auffassung, solche Aufwendungen seien durch Kinderfreibetrag und Kindergeld – den sog. Familienleistungsausgleich – abgegolten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.03.1996, III R 208/94

Hinweis:

Vorstehend mitgeteilte Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach Kosten für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, weil es sich nicht um außergewöhnliche Aufwendungen handelt (BFH, Urteil v. 23. 5. 1990, III R 145/85, BStBl 1990 II S. 895 und BFH, Urteil v. 23. 5. 1990, III R 63/85, BStBl 1990 II S. 894). Diese Rechtsprechung hat der BFH auf die Aufwendungen für Kontaktpflege entsprechend angewendet. Abweichend von diesem Grundsatz hat der BFH bisher allerdings bei Aufwendungen für Besuchsfahrten entschieden, die ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder das Leiden erträglicher zu machen (BFH, Urteil v. 2. 3. 1984, VI R 158/80, BStBl 1984 II S. 484, Krankheitskosten ). Des weiteren hat der BFH bisher die Kosten für Besuchsfahrten, die durch die krankheitsbedingte Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen erwachsen, als außergewöhnliche Belastung anerkannt (BFH, Urteil v. 6. 4. 1990, III R 60/88, BStBl 1990 II S. 958). Es bleibt abzuwarten , ob die typisierende Betrachtungsweise des BFH zu den Kontaktpflegekosten, die sich allerdings auch auf die Gesetzesmaterialien stützen läßt (vgl. BT-Drucksache 11/2157 S. 150), in einem mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfahren von dem Bundesverfassungsgericht bestätigt wird.

Außergewöhnliche Belastung

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