Zusammenfassung

 
Überblick

Korruption im Geschäftsverkehr bedeutet die Gewährung von Vorteilen als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Geschäftsleben oder für eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen des Vorteilsempfängers beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen (Bestechung) bzw. die Annahme oder Forderung derartiger Vorteile (Bestechlichkeit).

In Bezug auf Korruption gegenüber Amtsträgern oder gleichgestellten Personen stellen die deutschen Korruptionsstrafbestände schon das Versprechen, Fordern, die Gewährung oder Annahme von unerlaubten Vorteilen für die Dienstausübung unter Strafe, selbst wenn der Amtsträger hierdurch nicht zu einer Dienstpflichtverletzung veranlasst werden soll (Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme). Soll der Vorteil zu einer Dienstpflichtverletzung oder Bevorzugung führen, liegt Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Amt vor, die härter bestraft wird.

Dabei unterscheiden sich die Korruptionsstraftatbestände im Strafgesetzbuch von ausländischen Regeln, die in erster Linie auf den Missbrauch eines Amtes oder die Pflichtverletzung gegenüber dem Geschäftsherrn abstellen. Das ist für die Praxis wichtig, weil man grundsätzlich davon ausgehen sollte, dass Strafbarkeit nach deutschem Recht auch dann vorliegen kann, wenn Deutsche im Ausland bestechen oder sich bestechen lassen. Neben Geldstrafen drohen Unternehmen bzw. Mitarbeitern zudem der Ausschluss von Aufträgen, Kunden- und Imageverlust bzw. Kündigung und Schadenersatzforderungen.

Dieses Dokument beschreibt zunächst das mögliche Fehlverhalten, die einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Strafen und andere Konsequenzen. Danach werden Warnsignale und Verhaltensregeln zur Erkennung und Vorbeugung von Korruptionsfällen beschrieben, die von allen Mitarbeitern beachtet und befolgt werden sollten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Worum geht es?

Wer einem Angestellten oder Beauftragten als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Geschäftsleben[1] oder für die Verletzung einer Pflicht gegenüber seinem Unternehmen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen[2] einen Vorteil anbietet oder zukommen lässt, macht sich wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar. Wer als Angestellter oder Beauftragter einen solchen Vorteil fordert oder annimmt, macht sich wegen Bestechlichkeit strafbar.[3]

Bei Amtsträgern[4] ist allein schon das Anbieten oder die Zuwendung unerlaubter Vorteile in Zusammenhang mit der Dienstausübung unter Strafe gestellt[5] und umgekehrt das Fordern, Versprechen lassen und die Annahme solcher Vorteile.[6] Auf die Absicht einer unerlaubten Bevorzugung kommt es nicht an. Soll die Vorteilszuwendung zu einer pflichtwidrigen Bevorzugung verleiten, liegt erschwerend Bestechung[7] oder Bestechlichkeit[8] vor.

Strafbarkeit nach dem deutschem Korruptionsstrafrecht kann also bereits bei der unlauteren direkten oder indirekten Beeinflussung des Leistungswettbewerbs auf Grund privater Vorteile bzw. Gefährdung des Vertrauens in die fachliche Unabhängigkeit der öffentlichen Verwaltung durch private unerlaubte Vorteile vorliegen. Das eröffnet einen weiten Anwendungsbereich für Korruptionsstrafrecht und ergänzt den ohnedies schon weiten Umfang einer möglichen Strafbarkeit wegen Verletzung von Vermögenssorgepflichten gegenüber dem Arbeitgeber nach dem Untreuetatbestand (§ 266 StGB).

Mit der "Pflichtverletzung" ist 2015 in Anpassung an international übliche Korruptionsdefinitionen der bisherige Bestechungstatbestand im Geschäftsverkehr um das sogenannte "Geschäftsherrenmodell" ergänzt worden. Die praktischen Auswirkungen dieser Änderung sind allerdings beschränkt: Wegen des Verweises auf die Verletzung von Pflichten "beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen" erfordert auch die "Geschäftsherrenvariante" des Bestechungstatbestands im Ergebnis die Verletzung einer Pflicht, die zu Wettbewerbsvorteilen für den Vorteilsgeber führt. Dementsprechend ist im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass allein die Verletzung von Compliance-Pflichten nicht zu einer Strafbarkeit wegen Bestechung führt.

2 Warum ist das wichtig?

Korruption ist nicht nur in Deutschland strafbar, sondern auch wenn Deutsche im Ausland bestechen oder sich bestechen lassen. Bei Amtsträgern gilt das immer. Bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr, wenn die Tat auch nach dem Ortsrecht strafbar ist.[1]

Strafbar kann auch sein, wer durch schuldhafte Verletzung seiner Aufsichts- und Organisationspflichten Korruption fördert oder nicht verhindert, d. ...

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